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Bundesrat für bessere Bekämpfung der Schwarzarbeit

(6.9.2011) Der Bundesrat strebt eine bessere Bekämpfung der Schwarzarbeit an. So soll das Verbot der unlauteren Werbung für die selbstständige Erbringung handwerklicher Dienstleistungen wieder eingeführt werden, heißt es in dem vom Bundesrat beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes (17/6855). Durch die Dienstleistungsfreiheit habe es einen Anstieg der unlauteren Werbemaßnahmen gegeben. Es werde eine enorme Steigerung der Zahl von Kleinanzeigen registriert, in denen unter Angabe einer Mobilfunktelefonnummer für die Ausführung zulassungspflichtiger Handwerke geworben werde. Diese Werbung diene der Kontaktaufnahme zu gutgläubigen Kunden und der Anbahnung von Schwarzarbeit. Zur besseren Aufklärung sollen die Landesbehörden bei anonymen Werbemaßnahmen unter Chiffre oder Angabe einer Telefonnummer einen Auskunftsanspruch erhalten.

Außerdem strebt der Bundesrat eine bessere Stellung der für die Verfolgung von Schwarzarbeit zuständigen Landesbehörden an. Sie sollen Rechte wie der Zoll erhalten. „Durch die zurzeit fehlenden Betretungsrechte ist die Kontrolle von Personen, die auf befriedeten Grundstücken oder in geschlossenen Räumen arbeiten, nachhaltig erschwert“, klagt der Bundesrat.

Bundesregierung ablehnend

Die Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme die von den Ländern gewünschten Befugnisse als zu weitreichend ab und verweist auf das bestehende Ordnungswidrigkeitenrecht. Eine Verfolgung und Ahndung unzulässiger Werbung zusätzlich zur Verfolgung und Ahndung der späteren unzulässigen Durchführung der Tätigkeit wäre völlig unangemessen, heißt es in der Stellungnahme. Es liege auch in der Natur der Werbung, dass plakativ mit allgemeinen, abstrakten und pauschalen Formulierungen geworben wird. „Wer zum Beispiel mit Holzarbeiten wirbt, übt nicht zwangsläufig meisterpflichtige Tätigkeiten des Zimmerei- und Schreinerhandwerks aus“, schreibt die Bundesregierung. Außerdem seien die Ausnahmetatbestände der Handwerksordnung mit Blick auf die Rechte der Betroffenen „großzügig auszulegen“. Auch die Angleichung der Befugnisse von Landesbehörden an die des Zolls wird abgelehnt.

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