Baulinks -> Redaktion  || < älter 2000/0223 jünger > >>|  

Waldbrand im Wohnzimmer

  • Besondere Aufsichtspflicht bei Adventskränzen und Christbäumen

(21.12.2000) Es gibt wohl kaum einen Haushalt, in dem während der Weihnachtszeit nicht wenigstens einmal für ein paar Minuten eine Kerze angezündet wird. Egal, ob am Christbaum, am Adventskranz oder einfach in einem Kerzenständer: Meistens ist das hübsch anzuschauen, doch manchmal wird´s richtig gefährlich - dann nämlich, wenn das Feuer auf das Zimmer übergreift. Die Gerichte verlangen von Wohnungs- und Hausbesitzern ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit. Nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern muss man aber nicht ständig in Richtung Kerze blicken (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 20 U 5148/98).

Besondere Aufsichtspflicht bei Adventskränzen und Christbäume

Der Sachverhalt: Ein Mann hatte die Kerzen an dem Adventskranz im Esszimmer seiner Wohnung angezündet. Dann ging er ins Nebenzimmer und legte sich auf die Couch. Nach eigenen Angaben wollte er nicht schlafen, sondern nur ein wenig entspannen. Trotzdem nickte er nach kurzer Zeit ein. Während er träumte, nahm das Unglück nebenan seinen Lauf: Die Flammen griffen auf die Wohnungseinrichtung über. Der Zimmerbrand richtete einen beträchtlichen Schaden an. Später forderte der Mann von seiner Versicherung, dass sie ihm den Feuerschaden ersetze. Die aber weigerte sich. Die Begründung: Der Wohnungsbesitzer habe grob fahrlässig gehandelt, indem er sich von den brennenden Kerzen entfernte und schlief. Der Rechtstreit landete in letzter Instanz vor einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts München.

Das Urteil: Von einem durchschnittlichen Bürger könne nicht verlangt werden, dass er den Adventskranz ständig im Auge behalte. So entschieden es die Richter. Der Mann habe sich nicht mit der Absicht auf die Couch gelegt, ein Schläfchen zu halten. Schließlich sei es erst 16 Uhr gewesen. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass er durch die Glastüre zum Esszimmer die Kerzen jederzeit sehen könne. All diese Umstände führen nach Ansicht der Richter dazu, dass nicht von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden darf. Die Versicherung musste deswegen für den Schaden aufkommen. Ähnlich hatte es bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Aktenzeichen 4 U 49/97), als eine Frau an Heiligabend mit ihrer kleinen Tochter kurz vor die Haustüre gegangen war, um den neuen Puppenwagen auszuprobieren. Die Kerze am Adventsgesteck sei erst um ein Viertel abgebrannt gewesen, als Mutter und Tochter die Wohnung für einen Moment verließen. Dieses Verhalten reiche nicht für eine grobe Fahrlässigkeit.

siehe auch:


zurück ...

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH