Baulinks -> Redaktion  || < älter 2001/0559 jünger > >>|  

VBI: Regelung zum Bausteuerabzug gilt nicht für Planungsleistungen

(19.10.2001) Das Verfahren zum Steuerabzug bei Bauleistungen, wie es das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ab 1. Januar 2002 vorschreibt, gilt nicht für die Erbringung von Planungsleistungen. Darauf wies Klaus Rollenhagen, Hauptgeschäftsführer des Verbandes Beratender Ingenieure VBI, heute in Berlin hin. "Von der neuen Regelung sind Leistungen unabhängiger Beratender Ingenieure bei Bauprojekten gänzlich ausgenommen", so Rollenhagen.

Bauherrn könnten daher auch weiterhin Ingenieuren und Architekten ihre Vergütung ohne Abzug ausbezahlen. Planer seien nicht verpflichtet, eine Freistellungsbescheinigung vorzulegen.

Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums sind vom Steuerabzug nur Bauleistungen betroffen. Dazu gehören nach § 48 Abs. 1 Einkommensteuergesetz alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planungsleistungen sind jedoch keine Bauleistungen in diesem Sinne.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn Planungsleistung und Bauleistung gemeinsam an einen Auftragnehmer vergeben werden, sind dann auch die Planungsleistungen in das Steuerabzugsverfahren einzubeziehen.

"Beratende Ingenieure erbringen ihre Planungsleistungen grundsätzlich unabhängig von Liefer- und Herstellerinteressen, daher sind sie von dem Steuerabzugsverfahren ausgenommen", erläuterte Rollenhagen.

In der Diskussion um das neue Gesetz wurden Äußerungen laut, dass auch bei Planungsaufträgen ein Steuerabzug in Höhe von 15 % vorgenommen werden müsse. Dies hatte für Verwirrung bei Bauherren und Planern gesorgt. Der Verband Beratender Ingenieure hat den Sachverhalt mit dem Bundesfinanzministerium nun aufgeklärt. Ein Merkblatt des BMF zum Thema kann unter www.vbi.de herunter geladen werden.

siehe auch:

  • "Ingenieurkammern" und "Architektenkammern" bei BAULINKS.de

  • zurück ...

    Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH