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Auslaufen der Ökozulage für energiesparende Anlagen und Niedrigenergiehäuser bei Neubauten

(27.11.2001) Zu den Auswirkungen der Energieeinsparverordnung auf die Ökozulagen für Neubauten nach dem Eigenheimzulagegesetz erklärte gestern das Bundesministerium der Finanzen:

Die nach dem Eigenheimzulagengesetz mögliche Zusatzförderung für den Einbau bestimmter energiesparender Anlagen (z.B. Wärmepumpen, Solar- oder Wärmerückgewinnungsanlagen) von bis zu 500 DM jährlich sowie die Zusatzförderung für Niedrigenergiehäuser von 400 DM jährlich können bei Neubauten in Anspruch genommen werden für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 gilt. Voraussetzung ist, dass die energiesparende Maßnahme noch im Jahr 2002 abgeschlossen oder das Niedrigenergiehaus fertiggestellt werden.

Die Wärmeschutzverordnung 1994 ist nunmehr mit Wirkung vom 1. Februar 2001 durch die Energieeinsparverordnung vom 16.November 2001 (BGBl I S. 3085) abgelöst worden. Hiermit verbunden ist eine weitere Reduzierung des maximal zulässigen Jahresheizenergiebedarfs. Die Wärmeschutzverordnung 1994 gilt letztmals für die Errichtung eines Neubaus, für den vor dem 1. Februar 2002 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wird. Bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben ist der Beginn der Bauausführung maßgebend.

Für Neubauten, für deren Errichtung die Energieeinsparverordnung gilt, kommen beide ökologischen Zusatzförderungen nicht mehr in Betracht. Bei Altbauten hat das Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung keine Auswirkung auf die ökologische Zusatzförderung. Hier ist lediglich entscheidend, dass die begünstigte energiesparende Maßnahme bis Ende 2002 abgeschlossen ist.

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