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Urteil: Eigenheimzulage, obwohl Wohneigentum noch nicht offiziell begründet

(12.12.2001) Für den Erhalt der Eigenheimzulage ist es in aller Regel zwingend notwendig, dass das Wohneigentum zuvor auch offiziell begründet wurde. Manchmal kann man allerdings auch schon vorher in den Genuss der staatlichen Förderung kommen, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt. Das ist einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Berlin vom 24.11.2000 zu entnehmen. (St 175 – EZ 1120 – 1/00)

Der Sachverhalt: Ein Steuerzahler hatte sich eine bereits fertig gestellte Wohnung angeschafft und beantragte dafür bei seinem zuständigen Finanzamt die Eigenheimzulage. Der Fiskus machte ihm aber einen Strich durch die Rechnung: Zum Zeitpunkt der Anschaffung sei das Wohneigentum noch nicht offiziell begründet gewesen. Es fehlte damals die beabsichtigte, aber nicht vollzogene Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Der Steuerzahler, der sonst alle Voraussetzungen für die Eigenheimzulage erfüllte, wehrte sich dagegen, dass an dieser Formalie alles scheitern sollte. Der Fall landete vor der Oberfinanzdirektion Berlin.

Das Urteil: Die Finanzexperten entschieden zu Gunsten des Wohnungseigentümers. Schließlich sei im konkreten Fall ein notarieller Kaufvertrag über das Objekt geschlossen worden und auch der Lastenwechsel bereits eingetreten. Die Oberfinanzdirektion verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, derzufolge eine Eigentumswohnung auch unabhängig von der erfolgten Teilung nach dem WEG im steuerlichen Sinne fertig gestellt sein kann. Angeschafft ist eine Wohnung nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber hat (Urteil des BFH, Aktenzeichen IX 53/96).

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