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Urteil: Narren dürfen lärmen

(31.1.2002) Anwohner können Fastnachtsumzüge nicht verbieten lassen! Wer mit Pappnasen, Tröten, Helau-Rufen und Spielmannszügen nichts anfangen kann, der ist im Karneval ein armer Mensch. Er muss in seiner Nachbarschaft immer wieder den Lärm von Bällen und Umzügen erdulden.

Karikatur: Lärmbelästigung und Unterlassungserklärung bei Fastnachtsumzügen, Spielmannszügen, Faschingszügen

Ein Bewohner der Frankfurter Innenstadt störte sich schon längere Zeit an einer jährlich stattfindenden, etwa dreistündigen närrischen Veranstaltung, zu der ein Faschingszug, ein Jahrmarkt mit Verkaufsständen und einige Fahrgeschäfte gehörten. Eines Tages hatte er genug davon. Er beantragte beim zuständigen Verwaltungsgericht die Unterlassung übermäßiger Lärmbelästigung. Seiner Meinung nach sollte der Geräuschpegel keinesfalls 70 Dezibel überschreiten. Das hätte bedeutet, dass die Veranstalter insbesondere auf ihre beliebten Karnevalsschlager hätten verzichten müssen. Doch das Verwaltungsgericht Frankfurt zeigte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Verständnis für die Faschingsfreunde. Es handle sich um eine Belästigung von verhältnismäßig kurzer Dauer und außerdem um eine Traditionsveranstaltung, Bei einer Abwägung von Vor- und Nachteilen kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass auch weiterhin gefeiert werden darf. Dem gestörten Nachbarn wird also kaum etwas anderes übrig bleiben, als in Zukunft für einige Tage die Flucht zu ergreifen, wenn er das erste "Helau" hört. (Aktenzeichen 15 G 401/99)

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