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Teledienstgesetz schreibt Mindestangaben für Homepages vor

(23.6.2002) Die Umsetzung der EU-Richtlinie über den elektronischen Zahlungsverkehr hat Mitte Dezember 2001 zu einer Änderung des Teledienstgesetzes (TDG) geführt. Damit sind seit dem 1.1.2002 z.B. auch Architekten, die eine eigene Web-Site betreiben, besonderen Hinweis- und Informationspflichten unterworfen.

Im Einzelnen sollten daher Architekten, Ingenieure und andere Berufsgruppen - wie z.B. auch Steuerberater - auf ihren Internet-Seiten mindestens die nachfolgenden Informationen leicht zugänglich und ständig verfügbar nicht vergessen:

  1. Name und Anschrift; bei juristischen Personen ist zusätzlich ein Vertretungsberechtigter (z.B. der Geschäftsführer) anzugeben.
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen: d.h. mindestens Angabe einer Telefonnummer - aber auch einer E-Mail-Adresse.
  3. Angaben über eine eventuelle Eintragung im Handels- ,Vereins- oder Partnerschaftsregister mit entsprechenden Registriernummern (z.B. bei einer Architekten-GmbH: Amtsgericht XY, HRB 123..)
  4. Name des Berufsverbandes bzw. der Kammer, welcher der Web-Site-Betreiber angehört; daraus ergeben sich Angaben zur gesetzlichen Berufsbezeichnung, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (z.B. Architektengesetz, Berufsordnung, HOAI) einschließlich einer Angabe, wie diese eingesehen werden können sind (am besten natürlich mit einem Link).
  5. Bei einer Tätigkeit mit behördlicher Zulassung Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
  6. Sofern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §27a Umsatzsteuergesetz vorhanden ist, muss auch diese angegeben werden.

Bei diesen Hinweisen handelt es sich nicht um freiwillige Angaben! Soweit die nach § 6 TDG vorgeschriebenen Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angegeben werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann (§ 12 TDG). Zudem rollt eine Abmahnwelle durch "nette" Kollegen oder "versierte" Anwälte nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Anspruchsberechtigt sind neben Mitbewerbern aber auch die Architektenkammern oder Verbraucherschutzverbände, denen ebenso Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche zustehen könnten.

siehe auch:


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