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Steuerhilfe bei Hochwasserschäden: Freibetrag auf Lohnsteuerkarte eintragen lassen

(21.8.2002) Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen können ihre Aufwendungen bei Hochwasserschäden als außergewöhnliche Belastungen beim Finanzamt geltend machen. Darauf weist die Bausparkasse Schwäbisch Hall hin. Ihre Empfehlung: Einen Freibetrag über die Schadenssumme auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Auf diese Weise können Steuervorteile sofort genutzt werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Nach Angaben der Bausparkasse Schwäbisch Hall haben Baden-Württemberg und Bayern bereits die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen beschlossen. Sachsen will Ende August über die Anerkennung entscheiden.

Der Beschluss ist wichtig für Eigentümer selbstgenutzter Objekte, die normalerweise keine Reparaturen von den Steuern absetzen können. Bei den außergewöhnlichen Belastungen werden pro Jahr die Kosten anerkannt, die innerhalb des Jahres angefallen sind. Ein vom Einkommen abhängiger Betrag wird als zumutbarer Eigenanteil abgezogen.

Das Einkommensteuergesetz sieht diese Möglichkeit für Betroffene vor, wenn durch ein "unabwendbares Ereignis" - z.B. Brand, Hochwasser oder Kriegshandlungen - existenziell notwendige Gegenstände betroffen sind. Dazu gehören Hausrat und Wohnung, aber nicht das Auto oder Schäden im Außenbereich.

Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Die Bausparkasse Schwäbisch Hall rät betroffenen Haus- und Wohnungseigentümern zur Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte. Durch den Freibetrag können die Betroffenen ab sofort ihren monatlichen Steuerabzug - z.B. die Lohn- und Einkommensteuer - entsprechend reduzieren. Wer sich keinen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt, kann die Kosten für die Schadensbeseitigung am Gebäude ansonsten erst 2003 bei der Einkommensteuererklärung für 2002 geltend machen.

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