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Tariflich vereinbarte Mindestlöhne im Baugewerbe sind verbindlich zu zahlen

(23.8.2002) Das Bundeskabinett hat am 21. August 2002 die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe beschlossen. Die am 1. September 2002 in Kraft tretende Verordnung macht die im Tarifvertrag des Baugewerbes vereinbarten Mindestlöhne für alle Bauarbeitgeber und Bauarbeitnehmer verbindlich.

Die Mindestlöhne betragen damit ab dem 1. September 2002 ...

  • in Westdeutschland 10,12 Euro/Stunde und
  • in Ostdeutschland 8,75 Euro/Stunde.

Ab dem 1. September 2003 erfolgt eine Anhebung ...

  • auf 10,36 Euro/Stunde in Westdeutschland und
  • auf 8,95 Euro/Stunde in Ostdeutschland.

Zusätzlich zu dem bisherigen Mindestlohn wird ab dem 1. September 2003 ein zweiter Mindestlohn für qualifizierte Arbeiter (Fachwerker, Maschinisten und Kraftfahrer) eingeführt. Dieser zweite Mindestlohn beträgt in Westdeutschland 12,47 Euro/Stunde und in Ostdeutschland 10,01 Euro/Stunde.

Die neuen Regelungen ersetzen die Bestimmungen der Zweiten Mindestlohn-Verordnung für das Baugewerbe, die seit dem 1. September 2000 gegolten hat und zum 31. August 2002 ausläuft.

Mit der Verordnung werden erneut die Voraussetzungen zur weiteren Umsetzung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes im Bereich des Baugewerbes geschaffen. Somit wird sichergestellt, dass auch künftig allen Arbeitnehmern auf deutschen Baustellen die tariflichen Mindestlöhne zu zahlen sind. Auf diese Weise leistet die Verordnung einen wichtigen Beitrag zur Unterbindung von Wettbewerbsverzerrungen im Baubereich.

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