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Urteil: Auch ein denkmalgeschütztes Gebäude darf abgerissen werden

(19.11.2002) Auch ein denkmalschutzwürdiges Gebäude darf abgerissen werden, wenn es für den Eigentümer ohne wirtschaftlichen Nutzen ist - das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße hervor: Bei Frage, ob eine Abbruchgenehmigung erteilt werden darf/muss, ist nach Meinung der Richter auch zu beachten, ob dem Eigentümer der Erhalt des Gebäudes wirtschaftlich überhaupt zumutbar sei. (Az.: 4 K 2599/02.NW)

Das Gericht verpflichtete mit seinem Urteil den Landkreis Bad Dürkheim, eine Abrissgenehmigung für ein Gebäude zu erteilen, das unter Denkmalschutz steht. Zunächst hatte die Bauaufsichtsbehörde den Abriss untersagt; aufgrund eines Widerspruch durch den Eigentümer hatte der Kreisrechtsausschuss die Aufsichtsbehörde jedoch zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet. Da die Kreisverwaltung dem nicht nachkam, erhob der Eigentümer Klage.

Das Verwaltungsgericht befand in seinem Urteil, die rechtskräftige Entscheidung des Kreisrechtsausschusses sei für die Behörde bindend. Denn der Ausschuss habe auch die Interessen des Denkmalschutzes und die wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers gegeneinander abgewogen. Hätte die Behörde das Ergebnis dieser Abwägung nicht akzeptieren wollen, wäre es ihre Sache gewesen, rechtzeitig Klage zu erheben.

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