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Pfusch bei Schwarzarbeit: Mängel müssen trotzdem beseitigt werden

(29.11.2002) Handwerker oder Architekten, deren Leistungen "schwarz" ohne Rechnungsstellung gezahlt worden sind, können sich bei Fehlern nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen. In diesem Zusammenhang sei auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VII ZR 192/98) hingewiesen, demzufolge nur dann von einer Nichtigkeit des Vertrages auszugehen ist, wenn dieser hauptsächlich geschlossen wurde, um Steuern zu hinterziehen. In der Regel sei aber der Hauptzweck eines Architekten- oder Bauvertrages auf die Errichtung des Bauwerkes, nicht auf Steuerhinterziehung, gerichtet.

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