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Bundesgerichtshof trifft/traf mehrere Grundsatzentscheidungen in Sachen Mietrecht

(11.6.2003) Seit dem 1. September 2001, dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform, sorgen diverse missverständliche Formulierungen für Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Hier waren und sind die Gerichte gefordert. Der Bundesgerichtshof (BGH) beispielsweise wird in den nächsten Wochen Grundsatzentscheidungen zu Themen wie Kündigungsfristen, Mietminderung, Eigenbedarf und Schönheitsreparaturen veröffentlichen. Es liegen aber bereits auch einige Entscheidung vor:

Schönheitsreparaturen (BGH VIII ZR 308/02)

Weder im alten noch im neuen Mietrecht existiert eine Vorschrift, die bestimmt, dass Mieter Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten während der Mietzeit oder beim Auszug durchführen müssen. In nahezu allen Mietverträgen wird aber diese Pflicht für den Mieter festgeschrieben. Die Grenzen dieser Vertragsfreiheit sind auch durch die Mietrechtsreform 2001 nicht näher bestimmt oder konkretisiert worden. Es bleibt dabei, hier müssen die Richter entscheiden.
Der Bundesgerichtshof hat in einem bisher noch nicht veröffentlichten Urteil (VIII ZR 308/02) entschieden, dass Mietvertragsklauseln, die Renovierungen während der Mietzeit und unabhängig davon auch bei Auszug vorschreiben, unwirksam sind. Der BGH entschied außerdem, dass entsprechende Klauseln auch nicht in eine wirksame Regelung und eine unwirksame Regelung aufgeteilt werden können. Unwirksam ist unwirksam!

Maklerprovision (BGH III ZR 299/02)

Bereits am 13. März 2003 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage Anspruch auf eine Maklerprovision hat, wenn er eine Mietwohnung aus der Anlage vermittelt. Die Vorschrift des Wohnungsvermittlungsgesetzes, nach der ein Provisionsanspruch für denjenigen ausgeschlossen ist, der gleichzeitig Verwalter der vermittelten Wohnung ist, greift nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hier nicht ein. Verwalter ist nicht Verwalter, meint der BGH. Das Provisionsverbot gelte nur für den Wohnungsverwalter, der im Auftrag des Eigentümers oder Vermieters die konkrete Wohnung selbst verwaltet. Wer aber das gemeinschaftliche Eigentum in der Wohnungseigentumsanlage verwaltet, soll Provision verlangen dürfen.
Die hier vom Bundesgerichtshof entschiedene Frage war jahrelang bei den Amts- und Landgerichten strittig. Zuletzt behandelte die Mehrheit der Gerichte Verwalter gleich und verweigerte ihnen grundsätzlich einen Anspruch auf Provision. Neu geregelt wurde die Streitfrage weder durch die Mietrechtsreform noch durch andere Gesetzesänderungen in letzter Zeit.

Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), ist naturgemäß skeptisch: "Befriedigend ist diese Rechtsprechung sicher nicht. Bis auf weiteres gilt jetzt aber, dass ein Wohnungsvermittler keine Maklerprovision verlangen darf, wenn er gleichzeitig Verwalter der einzelnen (vermittelten) Wohnung ist. Ist er dagegen Verwalter der gemeinschaftlichen Eigentumsanlage, betreut er die gesamte Wohnanlage, dann kann er - wenn er als Vermittler tätig wird - auch Provision fordern." Der DMB will sich um eine Änderung der Gesetzeslage bemühen.

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