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Eigentümergemeinschaft drehte säumigem Zahler die Leitung ab

(2.7.2003) Wenn ein Wohnungseigentümer über längere Zeit sein Wohngeld nicht bezahlt und so der übrigen Hausgemeinschaft erhebliche Kosten zumutet, dann muss er mit schlimmen Konsequenzen rechnen. Unter Umständen dürfen sogar seine Wasserleitungen vorübergehend gesperrt werden. Das hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das Kammergericht Berlin entschieden. (Aktenzeichen 24 W 7/01)

Der Fall: Es waren gewaltige Schulden, die ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft dadurch angehäuft hatte, dass es lange Zeit sein Wohngeld nicht überwies. Als sich der Betrag schließlich auf über 66.500 Euro summiert hatte, griff die Versammlung der Eigentümer zu drastischen Maßnahmen. Per Mehrheitsbeschluss wurde die Hausverwaltung damit beauftragt, die Wohnung des Schuldners so lange von der Kaltwasserversorgung abzusperren, bis die Rückstände ausgeglichen seien. Der Mann, der von diesem Moment an im wahrsten Sinne des Wortes auf dem Trockenen saß, focht die Entscheidung der Eigentümer durch drei Gerichtsinstanzen an. Er war der Meinung, trotz seiner erheblichen Schulden dürfe man nicht so weit gehen, ihm diese "Lebensader" einfach abzuschneiden. Das stehe in keinem Verhältnis zu den Vorwürfen, die man ihm gegenüber erhebe.

Das Urteil: Die Mitglieder einer Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaft seien nicht verpflichtet, zeitlich unbegrenzt einen Teil der Bewirtschaftungskosten für ein einzelnes Mitglied zu übernehmen. Das stellten die Richter in ihrem Urteil fest. Deswegen müsse es gerechtfertigt sein, in solch einem extremen Fall den Schuldner sogar von der Wasserzufuhr auszuschließen. Selbstverständlich sei dabei stets eine sorgfältige Interessenabwägung zwischen den Bedürfnissen des Eigentümers und der Gemeinschaft nötig. Eine wichtige Voraussetzung, so die Berliner Richter: Ein Abdrehen der Leitung ist nur dann erlaubt, wenn kein direkter Vertrag zwischen dem betroffenen Eigentümer und dem Lieferer besteht – wie etwa beim Telefon und beim Strom. In diesem Fall haftete aber tatsächlich die Gemeinschaft für die Rückstände bei den Wasserkosten.

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