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BGH: Mieter müssen nicht doppelt renovieren

(5.7.2003) Vermieter dürfen ihre Mieter nicht gleichzeitig zur regelmäßigen Instandsetzung und zur Endrenovierung bei Auszug verpflichten. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind entsprechende Klauseln in einem Formularvertrag unwirksam, da sie Mieter unangemessen benachteiligen. (Aktenzeichen: VIII ZR 308/02)

Also: Dem BGH zufolge ist es zulässig,

  • einen Mieter zur Endrenovierung zu verpflichten ODER
  • die Räume im Abstand einiger Jahre vom Mieter in Stand setzen zu lassen.
  • ABER: In Summe seien die Klauseln derart nachteilig für den Mieter, dass beide wegen Verstoßes gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind. Weil sie als zusammengehörig anzusehen seien, scheide auch eine Aufteilung in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil aus.

Damit lehnte der VIII. Zivilsenat die Klage eines Vermieters ab. Dieser hatte einen Mieter, der 20 Jahre auf jegliche Renovierung seiner Wohnung verzichtet hatte, nach dessen Auszug auf 16.000 Euro Schadensersatz für die Kosten der umfassenden Instandsetzung und fünf Monate Leerstand verklagt. Nach den Worten des BGH wäre die Pflicht zur Endrenovierung zwar zulässig, wenn sie allein für den Fall vorgesehen sei, dass die vorgesehenen Fristen für die Schönheitsreparatur beim Auszug bereits abgelaufen seien. Eine solche Einschränkung fehlte hier jedoch.

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