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Bundesrat ruft in Sachen "Meisterbrief" den Vermittlungsausschuss an

(12.7.2003) Der Bundesrat hat in seiner gestrigen Sitzung zu dem Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der Überarbeitung des Gesetzes angerufen. Er folgte damit der Empfehlung seines Wirtschaftsausschusses. Für das Gesetz bestehe angesichts der Rechtsprechung, die zur Abgrenzung wesentlicher von nicht wesentlichen handwerksmäßigen Tätigkeiten entwickelt worden sei, keine sachlich zwingende Notwendigkeit. Der Bundesrat unterstützt das in der Begründung zu dem Gesetz zum Ausdruck kommende Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen und auch im Bereich handwerksmäßig ausgeübter Tätigkeiten mehr Existenzgründungen zu ermöglichen. Dies könne jedoch in geeigneterer Weise dadurch erreicht werden, dass die Vollzugsbehörden ihre Entscheidungen verstärkt an den in der Gesetzesbegründung zitierten höchstrichterlichen Grundsatzentscheidungen ausrichten. Mit der als "Klarstellung" bezeichneten Rechtsänderung würde jedenfalls nicht nur die Einschränkung der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) weitergeführt, sondern es würden auch handwerkliche Teiltätigkeiten aus dem Organisationsbereich der Handwerkskammern entnommen.

Ob eine einfache oder minderhandwerkliche Tätigkeit vorliege, könne nur auf Grund einer Gesamtbetrachtung des tatsächlich ausgeübten Tätigkeitsspektrums beurteilt werden; eine Bewertung einzelner (Teil-)Tätigkeiten müsse schon deshalb ausscheiden, weil es kaum eine einzelne Tätigkeit in einem Handwerk gebe - sei sie auch noch so anspruchsvoll -, die nicht in kurzer Zeit (innerhalb von zwei bis drei Monaten) erlernt werden könne. Jede gesetzliche Definition minderhandwerklicher Tätigkeiten führe deshalb zwangsläufig zu einer Atomisierung der den einzelnen Handwerken zugeordneten Einzeltätigkeiten, die dann jeweils als einfache Tätigkeiten angesehen würden. Der Große Befähigungsnachweis würde dadurch von innen ausgehöhlt.

Eine gesetzliche Definition einfacher Tätigkeiten sei auch in Anbetracht der vielfältigen tatsächlichen Gegebenheiten und im Hinblick auf weitere technische und organisatorische Entwicklungen sowie Veränderungen in den Fertigungs- und Arbeitsablaufprozessen abzulehnen.

Die beschlossene Regelung widerspreche ferner allen politischen Bestrebungen, die Vorschriftenflut einzudämmen und gesetzliche Bestimmungen so zu formulieren, dass sie gegenüber künftigen Entwicklungen offen sind.

In dem Gesetz werden einfache Tätigkeiten definiert, die in der Folge nicht mehr in den Organisationsbereich des Handwerks fallen, sondern als "freies Gewerbe" dem Organisationsbereich der Industrie- und Handwerkskammern zugewiesen werden sollen.

Zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, den die Bundesregierung vorgelegt hat, beschloss der Bundesrat eine umfangreiche, kritische Stellungnahme.

Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Gesetzentwurf auf eine Aushöhlung des großen Befähigungsnachweises abziele. Er stelle keinen geeigneten Beitrag zur Umsetzung der dringend nötigen Reformen dar. Kritisiert wird, dass der Gesetzentwurf nicht im Dialog, sondern in Konfrontation mit dem Handwerk und seinen Verbänden durchgesetzt worden sei. Statt dessen spricht sich der Bundesrat für andere Eckpunkte aus. Dazu zählt die Erhaltung des Meisterbriefes als Qualitätssiegel des deutschen Handwerks. Neben den Gewerken, die auch in Zukunft den Meisterbrief als Leistungsnachweis zwingend erfordern, müsse auch die Qualität der Handwerksberufe in der so genannten Anlage B gewährleistet bleiben, in der es schon bisher keinen Meisterbrief gibt. Deshalb sollte diesen Berufen die Option zum Erwerb des Meisterbriefes offen stehen. Die Regelungen sollen insgesamt in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Beschränkung des Großen Befähigungsnachweises auf so genannte Gefahrenhandwerke bedeute einen Paradigmenwechsel. Eine größere Anzahl von Handwerksberufen müsse auch zukünftig dem Meisterprivileg unterliegen.

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