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Bauherren-Schutzbund e.V. übt massive Kritik am "Aktionsplan Verbraucherschutz" der Bundesregierung

(18.7.2003) Deutliche Kritik richtet der bundesweit tätige Bauherren-Schutzbund (BSB) an die Adresse der Bundesregierung: Der beschlossene "Aktionsplan Verbraucherschutz" lasse erneut die berechtigten Schutzbedürfnisse von privaten Bauherren und Immobilienkäufern unberücksichtigt. "Hausbau und Immobilienkauf nehmen im Aktionsplan einen untergeordneten Platz ein", kritisiert der 1. Vorsitzende des BSB Peter Pirovits. "Damit wird in keinem Fall dem wirtschaftlichen Engagement und dem beträchtlichen Risiko entsprochen, das private Häuslebauer eingehen, um eine große, nachhaltige Investition zu schaffen. Die Regierungskoalition bleibt bei allgemeinen Absichtserklärungen stehen, ohne private Bauherren und Immobilienerwerber als umsatzstarke Marktteilnehmer wirksam zu schützen."

Diese Orientierungslosigkeit der Bundesregierung sei umso unverständlicher, als sie andererseits Handlungsbedarf hinsichtlich eines angemessenen Schutzes vor Firmensinsolvenzen, bei der Rechtslage im Bauvertragsrecht oder bei der Regelung von Abschlagszahlungen sehe.

Der BSB ist bereit, sich in den aktuellen Dialog einzuschalten. In eigenen Prüfsteinen zum "Aktionsplan Verbraucherschutz" listet die gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation sechs dringend notwendige Forderungen zum Schutz von privaten Bauherren und Immobilienkäufern auf.

Widerrufsrecht für Bauverträge

Für Teilbereiche hat das Gesetz Verbrauchern das Recht eingeräumt, Verträge zu widerrufen und Ware zurückzugeben, vor allem bei Haustürgeschäften und ungeschützter Werbung. Das muss auch für Bauverträge gelten. Denn mit Abschluss eines Bauvertrages verschuldet sich der Bauherr über Jahrzehnte. "Größe und Einmaligkeit dieser Rechtsgeschäfte erfordern mit gleicher Dringlichkeit den Schutz des Verbrauchers", begründet BSB-Vertrauensanwalt Dr. Bernhard-Dietrich Breloer. Der BSB fordert ein befristetes Widerrufsrecht für Bauverträge analog der schon bestehenden Verbrauchergesetze.

Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen

Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist es dringend erforderlich, in Bau- und Leistungs-beschreibungen auf Allgemeinplätze zu verzichten. Eindeutig und detailliert müssen Umfang der Leistungen, Planung und Bauausführung, Art und Güte der Baustoffe und der technische Ausstattungsstand beschrieben sein. Eine gesetzliche Regelung muss diesen Mindestinhalt definieren, um den Auftragnehmer "verbindlich zu verpflichten und dem Auftraggeber notwendige Transparenz, Rechts- und Kostensicherheit" zu gewähren, wie Rechtsanwalt Breloer sagt.

Verbraucherrechte bei Insolvenzen

Da rund 18 Prozent privater Bauherren von Firmeninsolvenzen betroffen sind und die daraus entstehenden Schäden zwischen 15.000 und 25.000 Euro betragen, müssen Verbraucher besser vor Insolvenzen geschützt werden. Bisher hat Sanierung des Unternehmens Vorrang vor Auflösung, Bauherren werden in der Regel nicht aus dem Vertrag entlassen, die Bestimmungen über Leistungsverzug und deren Rechtsfolgen sind diffus. Der BSB fordert vom Gesetzgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht für private Bauherren, sobald das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet ist, dazu den vorrangigen Anspruch auf Erstattung von Überzahlungen und das Recht, fünf Prozent der Auftragssumme für einen Verlust seiner Nacherfüllungsrechte einzubehalten.

Sicherungsrechte

Firmen stehlen sich nicht selten aus der Verantwortung, zunehmende Insolvenzen deformieren die Rechtslage. "Während private Bauherren vertragsgetreu ihre Abschlagszahlungen leisten, melden sich Unternehmen oft mit Insolvenz vom Bauwerk ab und gründen sich wenig später unter verändertem Namen neu." Der BSB fordert vom Gesetzgeber, dass Erfüllungssicherheiten für Firmen angeordnet werden. Die können sowohl in Bankbürgschaften bestehen als auch in Sicherheitseinbehalten von mindestens 10 Prozent des Vergütungsanspruches. Diese Erfüllungssicherheit muss auch die Mängelansprüche des Bauherren umfassen.

Kündigung aus wichtigem Grund

Bisher ist im § 649 BGB das außerordentliche Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen verankert, bei dem der Bauherr jedoch dem Auftragnehmer den vereinbarten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen zu zahlen hat. Der BSB fordert ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht bei unzumutbaren Belastungen des Vertrauens am Bau, vor allem bei Straftatbeständen von Firmen, der Gefahr von Leib und Leben und bei drohenden schwerwiegenden Vermögensschäden.

Verbraucherrechte bei Erwerb von Wohneigentum

Auch "vom Papier weg" kann Wohnungseigentum – meist Eigentumswohnungen oder Reihenhäuser – gekauft werden. Dabei muss der Erwerber meist finanziell in Vorleistung gehen. Bei Insolvenz des Bauträgers kann die Bank das Gesamtgrundstück mit dem stecken gebliebenen Bauvorhaben in einer Zwangsversteigerung verwerten. Dadurch verlieren die Erwerber ihre Wohneinheit und ein Teil ihres Geldes. Die Rechtslage ist bei notariellen Bauträgerverträgen kompliziert, bei der Beurkundung von Immobilienerwerbern schwer zu verstehen. Deshalb fordert der BSB: Mindestens zwei Wochen vor der Beurkundung muss der Erwerber die Möglichkeit haben, Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung kennen zu lernen und den endgültigen Vertragsentwurf von einem Rechtskundigen überprüfen zu lassen. Wird ihm das nicht gewährt, kann er binnen zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Außerdem geht es darum, die Haftung der Bauträgerbürgschaft nach § 7 MaBV zu verstärken, die vertraglichen Obhutspflichten der Bauträgerbank gegenüber dem Erwerber zu erweitern und das Recht des Erwerbers auf Umschreibung im Grundbuch und auf Einzug bei einem Streit um Baumängel zu regeln.

Bundesregierung und Bundestag sollten Verbraucherschutz am Bau nicht mehr als Stiefkind behandeln und noch in der laufenden Legislaturperiode konkrete Gesetzesinitiativen beschließen, meint Peter Pirovits. "Verbraucherverbände und die Öffentlichkeit müssen darüber informiert werden. Unsere Vorschläge liegen auf dem Tisch. Wir sind zum Gespräch bereit."

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