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"Rendezvous" mit Dieben

(30.7.2003) Man ist alleine zu Hause und plötzlich stehen Diebe in der Wohnung - ein Alptraum für viele Immobilienbesitzer. Doch auf denjenigen, der den unangenehmen Besuch unversehrt überstanden hat, wartet unter Umständen noch eine weitere böse Überraschung. Nicht in jedem Fall muss nämlich die Hausratversicherung für den Schaden aufkommen. Stand die Terrassentür offen, so urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern, dann handelt es sich je nach Vertragsgestaltung nicht um einen klassischen Versicherungsfall und es gibt keinen Cent für die gestohlenen Gegenstände. (Aktenzeichen 7 U 15/01)

Der Fall: Es war ein warmer Junitag. Deswegen ließ die Eigentümerin eines Hauses für einige Zeit die Terrassentür offen. Sie selbst hielt sich im Kinder- und im Schlafzimmer auf. Als sie aus den anderen Räumen verdächtige Geräusche hörte, war ihr sofort klar, dass es sich um keinen Familienangehörigen handeln konnte. Sie hatte Recht: Diebe waren durch die Terrasse ins Haus spaziert und bedienten sich in aller Ruhe am Eigentum der Hausbesitzer. Die Frau wagte es aus Angst nicht, ihr Versteck zu verlassen. Als die Langfinger wieder fort waren und die Polizei erschienen war, stellte sich heraus, dass Gegenstände im Wert von rund 15.300 Euro fehlten. Ein klarer Fall für die Hausratversicherung, meinte die Betroffene und meldete den Schaden. Doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Diese Konstellation sei im Vertrag nicht vorgesehen. Es kam zu einem Prozess durch zwei Gerichtsinstanzen.

Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt studierte den Versicherungsvertrag genau. Darin war nur von Einbruchsdiebstahl und Raub die Rede. Und um beides handelte es sich in diesem Fall nicht: Weder hatten die Straftäter gewaltsam in das Haus einsteigen müssen, die Tür stand ja offen, noch wurde das Opfer mit körperlicher Gewalt bedroht, was eine Voraussetzung für Raub gewesen wäre. Gegen die Klauseln im Vertrag, so die Richter, sei grundsätzlich nichts einzuwenden. Die Leistungen der Versicherung seien dadurch auf zulässige Weise beschränkt worden. Die Hausbesitzerin hatte also auf der ganzen Linie verloren: Nach der Angst während des dreisten Diebstahls und dem Ärger im Prozess musste sie auch noch den Schaden aus eigener Tasche begleichen.

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