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Mietrecht: Schlüssel verlieren kann teuer werden

(1.8.2003) Kann ein Mieter beim Auszug seine Wohnungsschlüssel nicht vollzählig zurückgeben, weil er einen davon verloren hat, kann ihn das teuer zu stehen kommen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Münster muss er dem Vermieter dann ein komplett neues Schloss mit Schlüsseln bezahlen.

Der Fall: Ein Paar war aus seiner Mietwohnung ausgezogen und hatte dem Vermieter statt der ihm ursprünglich ausgehändigten drei nur zwei Wohnungsschlüssel übergeben. Auf die Frage nach dem dritten Schlüssel erklärten die beiden, dass sie diesen vermissten. Der Vermieter war empört und wollte das Schloss austauschen. Er befürchtete, dass Unbefugte, die in den Besitz des Schlüssels kämen, in die Wohnung eindringen könnten. Die Kosten für das neue Schloss und neue Schlüssel wollte er von den nachlässigen Mietern ersetzt haben.
Diese weigerten sich jedoch und erklärten, der dritte Schlüssel sei schon vor längerer Zeit verloren gegangen, ohne dass sich jemals ein Unbefugter damit Zutritt zur Wohnung verschafft hätte. Außerdem habe sich an dem Schlüssel auch gar kein Namensschild oder ein anderer Hinweis darauf befunden, zu welcher Wohnung er gehörte. Deshalb, so meinten die Mieter, sei es nicht notwendig, das Schloss auszutauschen. Das Amtsgericht Münster sah die Sache allerdings anders (Urt. v. 17.2.2003; Az.: 48 C 2430/02).

Das Urteil: Mieter seien dazu verpflichtet, beim Auszug sämtliche Schlüssel zurückzugeben. Die Tatsache, dass das Paar einen Schlüssel verloren habe, spreche dafür, dass es seinen vertraglichen Sorgfaltspflichten nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sei und den Verlust verschuldet habe. Dafür müsse es haften und dem Vermieter die Kosten für die Anfertigung eines neuen Schlosses und neuer Schlüssel erstatten. Der Umstand, dass bisher niemand in die Wohnung eingedrungen sei, sei irrelevant. Schließlich könne dies in Zukunft immer noch passieren, so das Gericht.

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