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Wenn der Architekt teurer baut, als er darf ...

(22.8.2003) Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn er die mit dem Bauherrn vereinbarte Obergrenze der Baukosten überschreitet. In diesem Fall kann der Bauherr den Architektenvertrag kündigen. Das berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf einen Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Der Fall: Ein Unternehmen beauftragte einen Architekten, ein Autohaus zu errichten. Es wurde vertraglich vereinbart, dass die Obergrenze der Baukosten bei rund einer Million Euro liegen solle. Der Architekt schrieb jedoch später einen Betrag von 1,25 Mio Euro in den Bauantrag. Als es zum Streit über die Baukosten kam, meinte der Architekt lapidar, der Bauherr habe den Bauantrag unterschrieben und sich dadurch mit der Erhöhung der Baukostenobergrenze einverstanden erklärt. Der Bauherr war anderer Meinung und kündigte den Architektenvertrag. Im Streit um das Architektenhonorar ging der Fall zu Gericht.

Das Urteil: Die Richter des BGH (Urteil vom 13.02.2003, VII ZR 395/01) argumentierten wie folgt: Regelmäßig enthalte der vom Architekten erstellte Bauantrag keine verbindliche Erklärung des Bauherrn. Er diene auch nicht dazu, einen Kostenrahmen festzulegen. Der Architekt müsse also mit anderen Mitteln beweisen, dass der Bauherr einer Erhöhung der Baukostenobergrenze zugestimmt habe. Hier lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Toleranzrahmen für die vereinbarte Bausummenobergrenze gegeben sein sollte. Handele es sich - wie hier - um ein festes Limit, sei für eine Erhöhung ohne Absprache kein Raum. Erhöhe der Architekt die Baukostenobergrenze ohne Absprache mit dem Bauherrn, so sei seine Planung als mangelhaft zu bewerten. Dies berechtige den Bauherrn dazu, den Vertrag mit dem Architekten zu kündigen, so die Bundesrichter.

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