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Leeres Grundstück als Liebhaberei?

(1.10.2003) Wenn jemand eine Wohnung oder ein Haus vermietet, dann interessiert sich das Finanzamt sehr genau für die Erlöse. Erweckt das ganze Geschäft nämlich langfristig den Anschein, nur aus "Liebhaberei" und nicht aus echter Gewinnerzielungsabsicht betrieben zu werden, dann verweigert der Fiskus den steuerlichen Abzug von Werbungskosten. Wie aber steht es bei der Vermietung von unbebauten Grundstücken? Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hat der Bundesfinanzhof auch hier die Grenzen zur Liebhaberei aufgezeigt und eine allzu großzügige Auslegung der Gesetze untersagt. (Aktenzeichen IX B 2/03)

Der Fall: Ein Mann erwarb ein Grundstück, das nicht bebaut war, und finanzierte die Anschaffungskosten zum größten Teil über Kredite. Für seinen Besitz erzielte er nur jährliche Pachteinnahmen in Höhe von rund 250 Euro und daneben noch ein paar Euro für Jagdverpachtung. Insofern überstiegen seine Finanzierungskosten bei weitem die Einkünfte. Die Differenz machte er lange Zeit erfolgreich beim Fiskus als Werbungskostenüberschüsse geltend. Nach einigen Jahren verweigerte die Behörde aber schließlich die Anerkennung dieser Kosten. Die Begründung: Hier fehle es offensichtlich an der Absicht, zumindest langfristig Einkünfte erzielen zu wollen. Selbst innerhalb eines Prognosezeitraums von 100 Jahren sei nach den vorliegenden Zahlen der erforderliche Totalüberschuss nicht zu erwarten. Der Fall landete schließlich vor der höchsten zuständigen Gerichtsinstanz in Deutschland, dem Bundesfinanzhof.

Das Urteil: Die Juristen zeigten in ihrer Entscheidung zwar eine gewisse Geduld mit dem Grundbesitzer, stellten jedoch fest, dass auch bei unbebauten Objekten irgendwann die Grenze zur Liebhaberei erreicht sein könne. Hier waren in 13 Jahren Verluste in Höhe von mehr als 30.000 Euro erwirtschaftet worden. Dauerhaft dürfe so etwas nicht vorkommen, deswegen müsse die Anrechnung der Werbungskostenüberschüsse nunmehr entfallen.

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