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Urteil: Einwand gegen Architektenhonorar frühzeitig vorbringen

(16.10.2003) Wenn ein Bauherr ein Architektenhonorar wegen vermeintlich ungenauer Abrechnung nicht zahlen möchte, muss er diesen Einwand frühzeitig vorbringen - so eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Zweibrücken entschieden. (Az.: 4 U 98/02).

Das Gericht gab laut "OLG-Report" der Zahlungsklage eines Architekten gegen einen Bauherrn statt; die Architektenrechnung belief sich auf knapp 21.600 Euro. Der Bauherr hatte sich zunächst ohne nähere Angaben von Gründen geweigert, dem Architekten das Honorar zu zahlen. Nachdem er in erster Instanz zur Zahlung verurteilt worden war, machte er vor dem OLG geltend, die Rechnung sei noch nicht fällig, da inhaltlich nicht überprüfbar: sie enthalte weder den Gebührensatz noch die anrechenbaren Kosten oder die erbrachten Leistungen.

Das OLG ging diesem Einwand jedoch nicht weiter nach. Zwar treffe es zu, dass eine Rechnung die von dem Bauherrn geforderten Angaben enthalten müsse. Die mangelnde Prüffähigkeit hätte dieser jedoch spätestens in der Vorinstanz geltend machen müssen.

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