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15. Wohnungspolitisches Forum: Geltende Einkommensteuer benachteiligt die Kapitalbildung

(11.11.2003) Im Rahmen eines wissenschaftlichen Streitgesprächs "Die steuerliche Behandlung des Gutes Wohnen" anläßlich des 15. Wohnungspolitischen Forums des ifs Städtebauinstituts heute in Berlin, vertrat Prof. Dr. Eekhoff, Staatssekretär a. D., Direktor des INWO Instituts für Wohnungsrecht und Wohnungswirtschaft, Universität Köln, folgende Thesen:

  1. Die Wohnung sollte nicht anders besteuert werden als andere Wirtschaftsgüter. Das gilt sowohl für die Investition und die Kapitalanlage als auch für die Nutzung, also den Konsum.
  2. Die Besteuerung kann sich auf sehr unterschiedliche Tatbestände beziehen, und sie kann verschiedene Ziele verfolgen. Deshalb ist es erforderlich, sich auf die wesentlichen Zielsetzungen zu verständigen oder zumindest offen zu legen, welche Prinzipien einer steuerlichen Konzeption zugrunde liegen: Leistungsfähigkeitsprinzip – gemessen an den Zuflüssen (oder an den Zuflüssen und Abflüssen: cash flow bzw. am Konsum, d. h. der Entnahme zu Konsumzwecken) – oder Äquivalenzprinzip, wie etwa bei der Grundsteuer, oder Korrektur von negativen externen Effekten, wie bei einer richtig konzipierten Ökosteuer, oder Abschöpfung von Renten, wie beim Förderzins auf Erdöl.
  3. Ein wichtiger Grundsatz ist die Gleichbehandlung der Bürger und der vergleichbaren wirtschaftlichen Vorgänge. Steuern sollten die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Bürger möglichst wenig verzerren. Sie sollten möglichst allokationsneutral, wie insbesondere Lizenzen und bestimmte Grundsteuern, oder gar allokationsverbessernd, wie Umweltsteuern, sein. (Allokation: Zuweisung von finanziellen Mitteln, Produktivkräften u. Material)
  4. Speziell in der Einkommensteuer sollte der Steuersatz Auskunft über die Aufteilung der erwirtschafteten Konsummöglichkeiten in der Gesellschaft geben, also ein Steuersatz von 50 Prozent sollte im Ergebnis dazu führen, dass der Steuerpflichtige die Hälfte des Erwirtschafteten behalten darf und die andere Hälfte an die Allgemeinheit abtritt.
  5. Das geltende Einkommensteuer ist nicht investitionsneutral, sondern benachteiligt die Kapitalbildung. Die Verlagerung des Konsums in die Zukunft wird besteuert, so dass es zu einer Doppelbesteuerung kommt. Vorzuziehen ist eine Einmalbesteuerung – sei es vorgelagert oder nachgelagert.
  6. In der Wohnungswirtschaft unterliegt die selbstgenutzte Wohnung im Kern bereits der Einmalbesteuerung, weil nur die Eigenmittel für die Investition bzw. die Anschaffung und die Tilgung besteuert werden, nicht dagegen die Kapitalerträge, der Nutzungswert der Wohnung. Die vermietete Wohnung unterliegt dagegen sowohl der Besteuerung der investierten Eigenmittel als auch der später anfallenden Nettomieten.
  7. Im Zuge der Fokussierung auf die Altersvorsorge gibt es einen Trend in Richtung nachgelagerter Besteuerung, was sehr zu begrüßen ist. Leider sind aber die Immobilien im Rahmen der Riesterrente von dieser Entwicklung abgekoppelt geblieben. Die Entnahmeregelung ist kein Ersatz.
  8. Vermietete Immobilien können ohne großen Umstand in die nachgelagerte Besteuerung im Rahmen der Riesterrente einbezogen werden. Investitionen und Tilgungsbeträge können bis zur Höchstgrenze als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Erträge unterliegen ohnehin der Steuer. Im Falle des Verkaufs muss der kumulierte Wert der steuerbefreiten Investitionen in vollem Umfang besteuert werden, wie bei der Auflösung anderer Riesterkonten.
  9. Beim selbstgenutzten Wohneigentum könnte man sagen, dass es hier im Kern schon eine Einmalbesteuerung gibt. Das Hauptproblem der Erwerber von selbstgenutztem Wohneigentum ist allerdings die geringe Liquidität in der Anfangsphase. Deshalb wäre anzustreben, im Rahmen der Riesterrente den Einsatz von eigenen Mitteln beim Erwerb und bei der Tilgung durch einen Sonderausgabenabzug steuerfrei zu stellen und insoweit auf eine nachgelagerte Besteuerung überzugehen.
  10. Bei den Genossenschaften könnte ebenfalls die nachgelagerte Besteuerung für Genossenschaftsanteile vorgesehen werden. Dazu bedarf es jedoch einer Reform des Genossenschaftsgesetzes, so dass es attraktiver wird, Genossenschaftsanteile zu erwerben und als Kapitalanlage für die Altersvorsorge in Betracht zu ziehen.

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