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Eigenheimzulage jetzt in voller Höhe sichern - Probleme um die "Neujahrsfalle" sind seit langem geklärt

(22.11.2003) Auch wenn der Bundestag am 17. Oktober 2003 das Haushaltsbegleitgesetz 2004 verabschiedet hat, ist damit die Streichung der Eigenheimzulage ab 2004 keineswegs beschlossene Sache. Mittlerweile hat der Bundesrat mit der Stimmenmehrheit der unionsregierten Länder die Streichorgie der Bundesregierung gestoppt. Das Ergebnis der Beratungen des zwischenzeitlich angerufenen Vermittlungsausschusses ist derzeit völlig offen. Wie im Falle des im wesentlichen gescheiterten Steuervergünstigungsabbaugesetzes stellt sich auch jetzt wieder die Frage nach der Übergangsregelung des Eigenheimzulagengesetzes.

Befürchtungen, wonach das alte Recht nur gilt, wenn neben der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages auch der Besitz bereits übergegangen ist, bezeichnete der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) als unbegründet. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit sei die Notarpraxis mit Übergangsfällen bestens vertraut.

Die Übergangsregelung stellt sich im Einzelnen folgendermaßen dar:

  • Durch jeden Bauantrag, der bis zum 31.Dezember 2003 gestellt wird, beziehungsweise jeden notariell beurkundeten Kaufvertrag, der bis dahin abgeschlossen wird, können sich Bauherren und Erwerber den Bezug der geltenden Förderung über den vollen Achtjahreszeitraum sichern.
  • Auch der Abschluss eines Bauträgervertrages muss bis zum 31. Dezember 2003 beurkundet sein. Die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz setzt allerdings voraus, dass im Jahr der Anschaffung sämtliche übrigen Fördervoraussetzungen, wie die Eigennutzung, erfüllt sind. Erfolgt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erst im Jahr 2004, kann durch eine geeignete Vertragsgestaltung dennoch der volle Förderzeitraum gesichert werden. Um den Verlust eines Förderjahres zu vermeiden (die so genannte Neujahrsfalle), ist es daher bei Bauträgerverträgen im Jahr 2003 erforderlich, in dem Notarvertrag für den Übergang von Nutzen und Lasten einen Zeitpunkt im Jahr 2004 zu vereinbaren.
  • Für Bauherren ist maßgeblich, die Bauanzeige oder den Bauantrag bis zum 31. Dezember 2003 bei der Baubehörde zu stellen. Sie müssen erst im Jahr der Fertigstellung des Neubaus einziehen, um sich die geltende Förderung über acht Jahre zu sichern. Solange der Bau nicht bezugsfertig ist, geht auch kein Förderjahr verloren.

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