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Mietverträge mit Angehörigen

(19.1.2004) Steuerzahler müssen bei Wohnraumvermietung an Verwandte ab 2004 neue Werte beachten. Auf die nun erstmals vom Bundesfinanzministerium vorgestellten neuen Zahlen macht die Quelle Bausparkasse aufmerksam. Entgegen bisherigen Meldungen gilt jetzt bei Mietverträgen:

  1. Die Miethöhe ist geringer als 56 Prozent der üblichen Marktmiete: Die Vermietungstätigkeit ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dabei sind nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten abziehbar.
  2. Die Miethöhe liegt zwischen 56 und 75 Prozent der üblichen Marktmiete: Die Finanzbehörden verlangen eine Überschussprognose, die eine Einkünfteerzielungsabsicht aufzeigt. Ist diese positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.
  3. Liegt die Miethöhe bei 75 Prozent der üblichen Marktmiete oder darüber, so können die vollen Werbungskosten abgesetzt werden.

siehe auch:

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