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Ableser dürfen nicht schon nach erstem Sammeltermin eine Extragebühr verlangen

(28.1.2004) Von vielen Wohnungseigentümern und Mietern wird das jährliche Ablesen der Heizkostenverteiler als äußerst lästig empfunden. Man erhält einen Sammeltermin zugeteilt und muss sich dafür eigens frei nehmen. Wird der Betroffene beim ersten Mal nicht angetroffen, setzt es gelegentlich saftige Zusatzgebühren. Doch das ist rechtswidrig, wie das Landgericht München nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS festgestellt hat. (Landgericht München, Aktenzeichen 12 O 7987/00)

Der Fall: "Wenn Sie zu diesem Sammeltermin aus dringenden persönlichen Gründen nicht anwesend sein können, biete ich Ihnen gerne einen Individualtermin an. (...) Die zusätzlichen Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand stelle ich Ihnen bei Ausführung direkt in Rechnung." So hieß es in den Geschäftsbedingungen eines Wärmemessdienstes. Ein Verbraucherschutzverein wehrte sich gegen diesen Passus und verklagte das Unternehmen auf Unterlassung - das heißt, die automatische Fälligkeit von Zusatzgebühren beim zweiten Termin sollte künftig gestrichen werden. Die Vertragsklausel, so die Begründung, sei unangemessen und berücksichtige die berechtigten Interessen des Mieters zu wenig.

Das Urteil: Tatsächlich führte das Landgericht München I in seiner Entscheidung aus, dass dieser spezielle Passus unwirksam sei. Zumindest ein weiterer Ablesetermin müsse dem beim ersten Mal unpässlichen Mieter kostenfrei angeboten werden, denn es gebe viele gute Gründe, warum jemand an einem bestimmten Tag ohne eigenes Verschulden nicht anwesend sein könne. So habe er sich eventuell im Urlaub befunden und von dem Termin gar nichts erfahren. Des weiteren könne er krank oder andernorts unabkömmlich gewesen sein.

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