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HwO-Novelle in Teilen verfassungswidrig

(20.3.2004) Mangels nachvollziehbarer Gründe verstößt die Einordnung der Handwerke ...

  • des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers,
  • des Estrichlegers und
  • des Betonstein- und Terrazzoherstellers

... in die Anlage B zur HwO gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG, da diese Handwerke mit anderen, in der Anlage A verbliebenen Handwerken vergleichbar sind. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten, das der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes in Auftrag gegeben hatte.

"Dass die Einordnung der drei Handwerke in Anlage B1 Willkür ist, haben wir von Anfang an gesagt. Das Gutachten hat uns Recht gegeben. Nun ist erst einmal der Gesetzgeber gefordert, seinen Fehler zu korrigieren. Wir setzen auf die Vernunft der Abgeordneten. Schließlich war die HwO-Novelle Teil eines großen Vermittlungspaketes. Dabei kann auch ein Fehler passieren. Nur muss er eben auch korrigiert werden." Dies erklärte Prof. Dr. Karl Robl, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, zu den Ergebnissen des Gutachtens.

Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes wird nun zunächst die politischen Entscheidungsträger informieren. Sollten diese zu keiner Gesetzesänderung bereit sein, werde man weitere rechtliche Schritte überprüfen, erklärte der ZDB-Hauptgeschäftsführer weiter.

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