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Besucherin eines Richtfestes stürzte, Bauunternehmer musste nicht haften

(30.3.2004) Eigentlich handelt ist ein Richtfest ja etwas erfreuliches: Der Bauherr und beteiligte Firmen feiern, dass die Arbeiten am neuen Haus weit vorangeschritten sind. Doch was passiert, wenn bei diesem Ereignis ein Besucher auf der notdürftig gesicherten Baustelle einen Unfall erleidet? Wer haftet? Das OLG Hamm hat nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern die Verantwortung des Bauunternehmers in einem Urteil stark eingeschränkt (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 6 U 145/00).

Der Fall: Alle waren guter Stimmung. Die stolzen Bauherren hatten nicht nur Handwerker, sondern auch Bekannte eingeladen. Eine verspätet erschienene Freundin wollte anlässlich des Richtfestes gerne auch noch durch den Rohbau geführt werden. Die Eigentümer übernahmen diese Führung - und mussten kurze Zeit später nach dem Notarzt zu rufen. Die Besucherin war in ein 60 cm breites Loch gestürzt, das wegen laufender Arbeiten noch nicht geschlossen war, und brach sich bei dem Unfall einen Lendenwirbel. In einem Zivilprozess musste später darüber entschieden werden, ob die zuständige Baufirma ein Verschulden traf, weil sie die „Falle“ nicht ausreichend abgesichert hatte.

Das Urteil: Jedem Menschen sei bekannt, so die Richter, dass es auf Baustellen gefährlich sein kann. Nicht umsonst könne man überall Schilder wie „Unbefugten ist das Betreten der Baustelle verboten“ lesen. Mit dieser Maßnahme hätten die Handwerker ihre Pflichten erfüllt. Wer trotzdem solch ein halbfertiges Haus betrete, der könne später nicht das Bauunternehmen für die Folgen haftbar machen. Anders liege der Fall nur, wenn außergewöhnlich riskante Gefahrenquellen geschaffen worden seien, die einer besonderen Absicherung bedürften. Im konkreten Fall aber habe jeder Besucher das Loch gut erkennen können, schließlich seien zuvor schon etliche andere Gäste von ihrem Ausflug heil zurückgekehrt.

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