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Parkettrenovierung beim Auszug kann nicht erzwungen werden

(27.12.2004) Der heikelste Punkt bei der Abnahme einer Mietwohnung durch den Eigentümer ist häufig der Parkettboden. Denn es kann nicht ausbleiben, dass das Holz nach längerer Benutzung Gebrauchsspuren aufweist. Allzu streng darf ein Vermieter deswegen nicht sein. Vor allem kann er nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern nicht per Klausel im Mietvertrag eine Totalrenovierung des Parketts beim Auszug verlangen – unabhängig vom Zustand des Bodens. (Amtsgericht Münster, Aktenzeichen 3 C 1206/02)

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Der Fall: Hätte sich eine Frau exakt an die Buchstaben des Mietvertrages gehalten, dann hätte ihr nach dem Auszug aus der Wohnung jede Menge Arbeit oder das teure Beauftragen einer Firma gedroht. Es war nämlich vereinbart, dass der Parkettboden vor der Abnahme automatisch abgeschliffen und mit Ölwachs neu versiegelt werden müsse. Doch bei genauer Betrachtung kam die Mieterin zu dem Ergebnis, das Parkett sei kaum abgenutzt und eine solche Totalrenovierung deswegen nicht nötig. Sie verzichtete darauf. Der Eigentümer beharrte auf seiner Position, schließlich habe sich die Vertragspartnerin ja auf diesen Passus eingelassen. Er klagte vor dem Amtsgericht.

Das Urteil: Eine solch pauschale Verpflichtung im Vertrag benachteilige die Mieterin über Gebühr, befand der zuständige Richter. Grundsätzlich sei der Eigentümer verpflichtet, die Wohnung in einem angemessenen Zustand zu halten. Zwar könnten selbstverständlich auch mit dem Mieter Renovierungsarbeiten vereinbart werden. Aber wenn / wie in diesem Fall / der Boden nur leichte Gebrauchsspuren aufweise, dann sei ein aufwändiges Schleifen und Versiegeln nicht angebracht. Das zähle keinesfalls zu den Schönheitsreparaturen, die als normal vorausgesetzt werden dürfen.

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