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Versicherung zahlt bei Frostschäden nicht immer

  • Sorgfaltspflicht gilt Eigentümer und Mieter

(5.2.2005) Eingefrorene Wasserleitungen sorgen in jedem Winter in Tausenden von Immobilien für erhebliche Schäden. Platzt ein Rohr, steht nicht selten eine ganze Wohnung unter Wasser. Zumindest aber werden bei einem Rohrbruch Wände und Decken durchfeuchtet und Gebäude stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall weist darauf hin, dass Gebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen nur dann für derartige Schäden eintreten, wenn sowohl Eigentümer wie Mieter ihre Sorgfaltspflicht nicht vernachlässigt haben.

Dazu gehört, Wohnungen bei extremen Außentemperaturen nicht unbeheizt zu lassen - auch und gerade bei Abwesenheit. Wer nur übers Wochenende verreist, mag ausreichend Vorsorge treffen, wenn er bei Thermostatventilen die Frostschutzstellung wählt. Vor einer längeren Abwesenheit, etwa einem mehrwöchigen Urlaub, sollten Wasserleitungen während der Frostperiode, möglichst entleert werden. Außerdem empfiehlt es sich, Nachbarn, Verwandten oder Freunden einen Schlüssel zu überlassen und sie mit der Kontrolle der Wohnung zu beauftragen.

Der Fall: Dass es im Schadensfall sowohl für den Eigentümer als auch für den tatsächlichen Bewohner teuer werden kann, zeigt eine Entscheidung des OLG Nürnberg (Az.: 5 U 1896/00). In einem vermieteten Gebäude war die Heizung ausgefallen. Der Mieter teilte dies dem Vermieter mit und bat ihn, einen Fachmann mit der Reparatur zu beauftragen. Während dessen beheizte er die Wohnung notdürftig mit einem Radiator. Als nach einem Monat der vom Vermieter beauftragte Handwerker kam, stellte er fest, dass bereits Leitungen aufgefroren und erhebliche Schäden sowohl an der Heizungsanlage als auch am Gebäude insgesamt entstanden waren. Daraufhin verklagte der Eigentümer den Mieter auf Schadenersatz.

Das Urteil: Die Richter gaben beiden Parteien eine Mitschuld an dem entstandenen Schaden. Der Mieter habe die Obhut über die Immobilie. Die daraus resultierende Verantwortung beschränke sich nicht darauf, den Vermieter über die ausgefallene Heizung zu informieren. Vielmehr hätte er durch das Entleeren der Wasserrohre die Gefahr des Einfrierens verhindern können. Auch die Veranlassung einer Notreparatur auf Kosten des Vermieters wäre angemessen gewesen. Allerdings gebiete der Ausfall der Heizung auch beim Vermieter sofortiges Handeln. Er hätte sich in diesem Fall weitaus schneller um eine Reparatur bemühen müssen. Für die entstandenen Sachschäden in Höhe von über 60.000 Euro seien daher beide Parteien zu gleichen Teilen verantwortlich.

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