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neue Hamburgische Bauordnung

(11.2.2005) Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt hat ihren Vorschlag zur umfassenden Neugestaltung des Hamburgischen Baurechts vorgelegt. Die neue Hamburgische Bauordnung (HBauO) fasst alle wesentlichen Bauvorschriften zusammen und beschränkt sich auf das Notwendige. Dies soll zu einer Reduzierung des Regelungsumfangs um ein Drittel führen. Zukünftig wird der Bürger die Baugenehmigung aus einer Hand erhalten und sich nicht mehr an viele unterschiedliche Genehmigungsstellen wenden müssen.

Senator Dr. Michael Freytag: "Das neue Baugenehmigungsverfahren wird einfach, schnell und serviceorientiert sein. Mit unserem Vorschlag entbürokratisieren wir das Hamburgische Baurecht, das neue bürgerfreundliche Verfahren wird zum Meilenstein für die wachsende Stadt. Wir verringern den Regelungsumfang um etwa ein Drittel, fassen insgesamt fünf Gesetze und Verordnungen in einer Vorschrift zusammen, bieten dem Bürger bei der Antragstellung Service aus einer Hand und ermöglichen ihm darüber hinaus in einer Vielzahl von Fällen gänzliche Genehmigungsfreiheit. Das nützt dem einfachen Häuslebauer ebenso wie dem Großinvestor."

Aus 5 mach 1: Zusammenfassung von Vorschriften

Die wesentlichsten Bauvorschriften waren bisher in drei Gesetzen (Hamburgische Bauordnung, Hamburgisches Wohnungsbauerleichterungsgesetz, Ausgleichsbetragsgesetz) und zwei Verordnungen (Bauanzeigeverordnung, Baufreistellungsverordnung) mit insgesamt 105 Paragraphen geregelt. Die Neufassung der HBauO fasst das gesamte Regelwerk in einem einzigen Gesetz, der HBauO, mit 86 Paragraphen zusammen. Die einzelnen Paragraphen werden zugleich gekürzt. Im Ergebnis verringert sich der Gesamtumfang der Regelungen um etwa ein Drittel.

Aus 8 mach 1: Die schnelle Baugenehmigung aus einer Hand

Bauvorhaben können - je nachdem, wo und wie und für welche Nutzung sie errichtet werden - vielfach Rechtsbereiche berühren, die eine eigenständige Genehmigung neben der Baugenehmigung erfordern. Diese Genehmigungen liegen in der Zuständigkeit weiterer Behörden und Ämter. In diesen Fällen muss der Bürger bisher neben der Baugenehmigung des Bezirksamtes noch bis zu 7 weitere Genehmigungen einholen (z. B. für die Zufahrt an einer Bundesstraße, für eine Abweichung vom Arbeitsstättenrecht, für einen Sielanschluss usw.). In bestimmten Fällen hat der Antragsteller dann zwar eine Baugenehmigung, kann aber nicht bauen, weil die anderen Genehmigungen noch fehlen oder verweigert werden.

Durch Einführung des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung erhält der Bürger zukünftig die "Baugenehmigung aus einer Hand". Bei diesem neuen Verfahren schließt die Baugenehmigung des Bezirksamtes alle sonstigen erforderlichen Genehmigungen mit ein. Der Bauprüfer trägt die Verantwortung dafür, dass alle betroffenen Behörden und Ämter beteiligt werden. Um das Verfahren zusätzlich zu beschleunigen, müssen diese ihre Stellungnahmen innerhalb von 4 Wochen abgeben. Danach erteilt der Bauprüfer die Baugenehmigung.

Konzentriert oder vereinfacht: Beim Wohnungsbau hat der Bürger die Wahl

Zukünftig soll der Antragsteller bei Wohngebäuden bis zu acht Geschossen zwischen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren und dem konzentrierten Verfahren wählen können. Das vereinfachte Verfahren führt schneller zu einer Baugenehmigung, fordert aber mehr Eigenverantwortung und ggf. die Beantragung weiterer Genehmigungen, im konzentrierten Verfahren erhält der Bürger die Baugenehmigung aus einer Hand.

Gar keine Genehmigung mehr benötigen ...

  • Carports und Garagen bis 50 m²,
  • Statisch einfachen Umbauarbeiten,
  • Kleineren Dachaufbauten und Dacheinschnitten,
  • Abbruch von freistehenden Gebäuden bis 3 Geschossen.

Keller, Decken, Abstand und Teilung: Sonstige Vereinfachungen

  • In Aufenthaltsräumen soll zukünftig eine Deckenhöhe von 2,40 Metern, in Einfamilienhäusern und in Dachräumen auch von 2,30 Metern ausreichen.
  • Bei genügender Belichtung sind Wohnräume auch im Keller zulässig.
  • Die bisherige Regelung der Abstandsflächen vor Gebäuden wird wesentlich erleichtert und ihre komplizierte Berechnung vereinfacht. Bisher gilt, dass um ein Gebäude herum eine Fläche, die der Höhe des Gebäudes entspricht, von einer Bebauung freizuhalten ist. Zukünftig soll diese Abstandsfläche nur noch 40 Prozent der Gebäudehöhe, aber mindestens 2,50 Meter bis zur Grundstücksgrenze betragen. Dies ermöglicht vielfach die Nachverdichtung von Wohngebäuden in attraktiven Lagen. Ein aktiver Beitrag für die wachsende Stadt.
  • Die so genannte Teilungsgenehmigung wird abgeschafft. Eigentümer von bebauten Grundstücken brauchen nun nicht mehr vor der Eintragung im Grundbuch durch das Bezirksamt prüfen zu lassen, ob die Teilung mit den Vorschriften der HBauO vereinbar ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass eventuelle Verstöße gegen das Baurecht unzulässig bleiben.

Hintergrund und Ausblick

Das geltende Baurecht stammt aus dem Jahr 1986. Es wurde in Einzelteilen fortlaufend angepasst, zuletzt im Oktober 2004.

Im November 2002 billigten die Bauminister aller Bundesländer den Entwurf einer Musterbauordnung mit dem Ziel einer umfassenden Deregulierung der baurechtlichen Vorschriften. Auf der Grundlage dieser Musterbauordnung legt die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt nun diesen Vorschlag zur Neufassung der Hamburgischen Bauordnung vor. Der Entwurf wird mit den betroffenen Hamburgischen Behörden und den zu beteiligenden Verbänden abgestimmt. Im Sommer soll dem Senat ein Gesetzentwurf vorgelegt werden.

siehe auch:

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