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BHE-Richtlinie für Hausalarmanlagen

(24.3.2005) Hausalarmanlagen dienen der Alarmierung von Personen innerhalb von baulichen Anlagen zur Warnung vor einer Gefahr. Sie werden in den Landesbauordnungen (LBO) der Länder unterschiedlich benannt, z.B. Alarmanlage, Alarmeinrichtung oder Alarmierungseinrichtung. Unter der Bezeichnung Hausalarmanlage (HAA) sollen diese Begriffe künftig vereinheitlicht werden.

Hausalarmanlagen werden innerhalb des Baurechts entweder allgemein durch Rechtsverordnungen (z.B. Sonderbauverordnungen) oder im Einzelfall durch die unteren Bauaufsichtsbehörden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gefordert. Da es bisher keine Normen oder Vorschriften für Projektierung, Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Hausalarmanlagen gab, hat der BHE-Fachausschuss für Brandmeldetechnik eine entsprechende Richtlinie erstellt.

Diese wird der Fachöffentlichkeit zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt. Alle Anwender dieser Richtlinie sind aufgefordert, bis 31.5.2005 Verbesserungsvorschläge an den BHE weiterzugeben. Der Entwurf der Richtlinie kann per E-Mail an info@bhe.de in der BHE-Geschäftsstelle kostenlos bestellt oder von der BHE-Homepage www.bhe.de gedownloadet werden.

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