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Sturz auf dem Gehweg - Haftung für hochstehende Bodenplatte

(3.9.2005) Städte müssen Fußgängern, die auf einem Gehweg über eine drei Zentimeter hochstehende Platte stolpern und sich dabei verletzen, haften. Das hat das OLG Hamburg entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war eine Frau an einem späten Vormittag auf einem anderthalb Meter breiten Bürgersteig zu Fall gekommen. Sie war über eine Bodenplatte gestolpert, die am rechten Gehwegrand drei Zentimeter in die Höhe stand. Später verklagte sie die Stadt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese, so meinte sie, habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das OLG Hamburg gab der Frau Recht (Az.: 14 U 195/04).

Nach der überwiegenden Rechtsprechung liege der "Grenzwert", bis zu dem Fußgänger Gehweg-Unebenheiten hinnehmen müssten, bei etwa zwei Zentimetern. Dieser Wert sei hier mit drei Zentimetern Höhenunterschied deutlich überschritten gewesen. Die Stadt, so das OLG, hätte die Gefahr erkennen und beseitigen müssen. Da sie dies versäumte, habe sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse dafür haften.

Allerdings müsse sich die verletzte Frau ein erhebliches Eigenverschulden anrechnen lassen. Der Unfall habe sich gegen 11.30 Uhr vormittags bei vollem Tageslicht ereignet, so das Gericht. Die Fußgängerin habe den Boden also gut sehen können und sei gehalten gewesen, auf diesen zu achten. Die vorstehende Platte sei sehr gut zu erkennen gewesen. Auch der Umstand, dass die Frau die Straße überqueren wollte und deshalb den Verkehr beobachtete, befreie sie nicht von der Pflicht, auf den Boden zu achten. Sie müsse sich ein Mitverschulden von 50 Prozent anrechnen lassen, so das OLG.

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