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Achtung, Umbau! Vermieter müssen eine Vorwarnfrist einhalten

(2.10.2005) Umbaumaßnahmen sind für die Bewohner des betroffenen Gebäudes in der Regel immer lästig - selbst dann, wenn sich die Wohnungen anschließend in einem besseren und komfortableren Zustand befinden. Deswegen fordert die Gesetzgebung vom Eigentümern, ihre Mieter bei größeren Arbeiten drei Monate im Voraus darüber zu informieren. Lässt sich diese Vorwarnfrist mit einem eigenen Passus im Mietvertrag außer Kraft setzen? Damit hatte sich nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern das Landgericht Berlin zu befassen (Aktenzeichen 63 T 71/04).


Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung wollte es sich offensichtlich leicht machen: Schon mit der Vertragsunterschrift verpflichtete er seinen Mieter dazu, künftige Modernisierungen zu dulden. Darum wurde die übliche Dreimonatsfrist dann auch nicht eintehalten,, als es so weit war. Der Mieter klagte dagegen; er wollte sich diese Überrumpelung nicht gefallen lassen.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin erklärte die betreffende Klausel im Mietvertrag schlichtweg für unwirksam. Solche enorm nachteiligen Vereinbarungen könnten nicht zugemutet werden. Das heißt: Die Vorwarnung muss sein! Allerdings könnten sich Eigentümer und Mieter jederzeit untereinander auf kurzfristige Umbaumaßnahmen einigen.

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