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Wer zahlt nachträgliche Trittschalldämmung in einer Eigentümergemeinschaft?

Trittschalldämmung, Estrich, Immobilienrecht, Wohnung, Schallschutz, Bodenbelag(28.11.2005) Wer eine Wohnung in einem Altbau erwirbt, der sollte sich nicht darauf verlassen, dass er bei nachträglichen Umbauten für einen besseren Schallschutz von den Miteigentümern finanzielle Unterstützung erhält. Das geht nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern aus einem aktuellen Gerichtsurteil hervor. (Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen 4 W 4/05)

Der Fall: Die Umbauten waren nicht gerade billig. Nachdem ein Mann sich eine Wohnung in einem Haus aus den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts gekauft hatte, entschied er sich für den Einbau einer Trittschalldämmung. Er wollte, dass die Eigentümergemeinschaft sich daran beteiligt, denn schließlich sei der Estrich unter seinem Bodenbelag ja ein Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Nachbarn sahen allerdings gar nicht ein, warum sie etwas beisteuern sollten. Das sei eine Privatsache des Neuen. Es kam zum Prozess.

Das Urteil: Die Gesamtheit der Eigentümer darf nicht mit dem nachträglichen Schallschutz für eine einzelne Wohnung belastet werden, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Celle. Im konkreten Fall sei der Ausstattungszustand des Objekts beim Kauf ausschlaggebend gewesen, stellten die Richter fest. Wenn der Eigentümer später damit nicht zufrieden sei, müsse er selbst für den Umbau des Bodens aufkommen.

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