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RINOL AG droht laut Ad Hoc-Meldung Insolvenz

(20.1.2006) Nach "intensiver interner Prüfung" geht der Vorstand der in Renningen ansässigen RINOL AG, Spezialist für Industriebodenbeläge, aufgrund aktueller Ereignisse und nach den derzeit vorliegenden Informationen davon aus, dass eine wesentliche Tochtergesellschaft, die RINOL Deutschland GmbH mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zahlungsunfähig ist.

Ob bei der RINOL Deutschland GmbH bereits aktuell Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne eingetreten ist oder eine solche droht, wird derzeit sachverständig geprüft. Der Vorstand der RINOL AG geht jedoch davon aus, dass bei der RINOL Deutschland GmbH die Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne bereits heute eingetreten ist. Der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit bei der RINOL Deutschland GmbH hat auf der Ebene der RINOL AG deren insolvenzrechtliche Überschuldung zur Folge; schließlich sind in diesem Fall sowohl die Beteiligung der RINOL AG an der RINOL Deutschland GmbH als auch die (Intercompany)-Forderungen der RINOL AG gegenüber der RINOL Deutschland GmbH im Wert erheblich, wahrscheinlich vollumfänglich, zu berichtigen - das heißt abzuwerten.

Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowohl auf der Ebene der RINOL Deutschland GmbH als auch auf der Ebene der RINOL AG wird auf dieser Basis jeweils bis spätestens 08. Februar 2006 gestellt werden, sollte bis zu diesem Zeitpunkt der Insolvenzgrund nicht beseitigt worden sein.

Um den Insolvenzgrund zu beseitigen, führt die RINOL AG die Gespräche mit dem Finanzinvestor und Hauptgläubiger fort und prüft weitere Optionen einer Sanierung. Die RINOL AG hat dem Finanzinvestor einen neuen Vorschlag zur weiteren Finanzierung unterbreitet. Dieser Vorschlag wird derzeit durch den Finanzinvestor geprüft.

Vor diesem Hintergrund ist die Umsetzung der von der Hauptversammlung am 31. August 2005 zu TOP 8 beschlossenen Sachkapitalerhöhung und der sich daran anschließenden Barkapitalerhöhung (TOP 9 der Hauptversammlung vom 31. August 2005) nach wie vor sehr unsicher. Wie bereits in der Bezugsaufforderung, die am 14. Dezember 2005 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, und in der ad hoc-Mitteilung vom 29. Dezember 2005 erläutert, kann die Barkapitalerhöhung erst dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die erwähnte Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zuvor in das Handelsregister eingetragen worden ist.

Der Aufsichtsrat der RINOL AG hat den Vorstand ermächtigt, nach freiem Ermessen und im Rahmen des rechtlich Zulässigen die von der RINOL AG gehaltenen eigenen Aktien und die ebenfalls gehaltenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen ganz oder teilweise zur kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung über die Börse zu veräußern.

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