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Saison-Kurzarbeitergeld: Neue Winterregelung im Baugewerbe endlich unter Dach und Fach

(17.3.2006) Nach fast zweimonatigem Ringen haben sich die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD auf eine Fassung des "Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung" geeinigt, mit dem ein aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziertes Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt wird. Diese Fassung wurde am 16. März 2006 mit großer Mehrheit im Bundestag verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats gilt als sicher. Dieses Gesetz soll am 1. April 2006 in Kraft treten.

Die Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Schlechtwetterzeit und die Beseitigung der Winterarbeitslosigkeit der Bauarbeiter waren in der Tarifrunde 2004/2005 ein wesentlicher Schwerpunkt der Tarifverhandlungen für das Baugewerbe. Zwischen den Tarifvertragsparteien wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass die gesetzlichen und tariflichen Instrumente zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft verbessert werden sollten. Im Vordergrund steht dabei der Ersatz des Winterausfallgeldes durch ein so genanntes Saison-Kurzarbeitergeld, das nun auf den Weg gebracht ist.

Die Flexibilität der Betriebe bei Auftragslücken, Auftragsmangel und Schlechtwetter wird durch das neue Instrument eines Saison-Kurzarbeitergeldes erhöht werden. Eine individuelle Sozialkostenbelastung der Betriebe bei Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse trotz Arbeitsausfalls aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen, wie sie heute sowohl bei Bezug von Kurzarbeitergeld als auch bei Bezug von Winterausfallgeld ab der 101. witterungsbedingten Ausfallstunde besteht, wird zukünftig nicht mehr bestehen.

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Die Eckpunkte der gesetzlichen Neuregelung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Saison-Kurzarbeitergeld

In der auf die Monate Dezember bis März verkürzten Schlechtwetterzeit haben Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes bei Arbeitsausfällen, die auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen, Anspruch auf ein so genanntes Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt zukünftig auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist.

Dieses Saison-Kurzarbeitergeld wird ab der 1. Ausfallstunde gewährt, soweit der Arbeitsausfall nicht durch die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens überbrückt werden kann. Das bedeutet, dass die geltenden tariflichen Regelungen über die Flexibilisierung der Arbeitszeit nicht eingeschränkt werden; der Ausgleich von Ausfallstunden durch angesparte Arbeitszeitguthaben (also durch Vorarbeit) bleibt somit vorrangig gegenüber der Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld).

Wie das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann auch das neue Saison-Kurzarbeitergeld nur in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst worden ist.

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung finanziert. Das bisher teilweise umlagefinanzierte (31. bis 100. Ausfallstunde) und teilweise beitragsfinanzierte (ab der 101. Ausfallstunde) Winterausfallgeld entfällt.

  • Sozialaufwandserstattung

Von der 1. Ausfallstunde an haben die Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld. Diese Sozialaufwandserstattung wird aus der Winterbau-Umlage finanziert.

  • Wintergeld

Die bisherigen gesetzlichen Leistungen eines Zuschuss-Wintergeldes für Ausfallstunden, die durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben abgedeckt werden, und eines Mehraufwands-Wintergeldes für die in der Förderzeit geleisteten Arbeitsstunden bleiben dem Grunde nach unverändert, werden aber der Höhe nach wie folgt verändert:

Um den Anreiz zur Flexibilisierung der Arbeitszeit und zum Ansparen von Arbeitszeitguthaben für Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen zu erhöhen, wird das Zuschuss-Wintergeld auf 2,50 Euro angehoben. Das Mehraufwands-Wintergeld für die in der Förderzeit geleisteten Arbeitsstunden wird auf 1,00 Euro abgerundet werden.

  • Winterbau-Umlage

Mit In-Kraft-Treten der vorgesehenen gesetzlichen Neuregelung wird die Winterbau-Umlage erstmals seit ihrer Einführung sowohl durch einen Arbeitgeberanteil als auch durch einen Arbeitnehmeranteil finanziert werden. Die Winterbau-Umlage wird ab 1. April 2006 2,0 v. H. (davon 0,8 v. H. Arbeitnehmeranteil und 1,2 v. H. Arbeitgeberanteil) betragen.

  • Tarifvertragliche Auswirkungen

Die tariflichen Rahmenbedingungen der Arbeitszeit im Baugewerbe sowie die Möglichkeiten flexibler Arbeitszeitregelungen werden durch die Einführung eines Saison-Kurzarbeitergeldes nicht verändert. Da nach Einführung eines Saison-Kurzarbeitergeldes aber keine Notwendigkeit mehr bestehen wird, für witterungsbedingte Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit eigene Vorausleistungen für mindestes 30 Ausfallstunden zu erbringen (sog. Winterausfallgeld-Vorausleistungen), bevor Winterausfallgeld in Anspruch genommen werden kann, werden die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen in § 4 Nr. 6.4 BRTV sowie die tarifvertraglichen Regelungen über den Einsatz von Urlaubstagen als Winterausfallgeld-Vorausleistung (vgl. § 8 Nr. 3.3 BRTV) entfallen.

Baugewerbe erleichtert über Einigung der Koalition bei Saison-Kurzarbeitergeld

Als einen "arbeitsmarktpolitisch großen Schritt nach vorn" bezeichnete Frank Dupré, Vizepräsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes und Verhandlungsführer der Arbeitgeber in den darüber geführten Tarifverhandlungen für die Bauwirtschaft, die Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung durch den Deutschen Bundestag. "Ich bin davon überzeugt, dass wir damit der seit langem angestrebten ganzjährigen Beschäftigung der Bauarbeiter ein großes Stück näher kommen und die Arbeitslosenversicherung schon im nächsten Winter deutlich entlasten können. Arbeitsmarktpolitisch haben Bundesregierung und Bundestag damit ein wichtiges Zeichen gesetzt", erklärte Dupré in Berlin.

Dupré appellierte zugleich an Baubetriebe, Arbeitnehmer und Betriebsräte, die gesetzliche Neuregelung offensiv für die Vereinbarung flexibler Arbeitszeitregelungen zu nutzen: "Schon heute ist die flexible Arbeitszeit in den Betrieben des Baugewerbes fast flächendeckend gängige Praxis. Die Attraktivität einer Flexibilisierung der Arbeitszeit wird aber durch die gesetzliche Neuregelung deutlich erhöht. Das Jahreseinkommen, insbesondere das in der Schlechtwetterzeit verfügbare Einkommen der Bauarbeiter, wird zukünftig bei Auflösung von im Sommer angesparten Arbeitszeitguthaben deutlich höher sein als bei der Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld), weil für jede Guthabenstunde aus dem Arbeitszeitkonto ein Zuschuss-Wintergeld von 2,50 Euro gezahlt wird. Damit ist sowohl betriebswirtschaftlich als auch volkswirtschaftlich ein richtiges Steuerungsinstrument gefunden worden, um befürchtete Fehlanreize zu vermeiden".

Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes erwartet deshalb, dass durch die gesetzliche Neuregelung nicht nur die Flexibilität der Betriebe bei Auftragsmangel, Auftragslücken und Schlechtwetter erhöht wird, sondern zugleich die Bereitschaft der Arbeitnehmer zunehmen wird, Arbeitszeitguthaben anzusparen. Je mehr dies der Fall sein wird, umso mehr wird die Arbeitslosenversicherung durch die gesetzliche Neuregelung entlastet werden.

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