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Entfernung von Fassadengrün ist möglicherweise eine bauliche Veränderung

(4.4.2006) Hat sich einmal Efeu oder wilder Wein an der Hausfassade festgesetzt, ist das Grünzeug so schnell nicht mehr weg zu bekommen, auch gerichtlich nicht. Darüber informiert Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf alle Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaften.

Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft hatte an der Rückseite des Hauses ohne Zustimmung der anderen wilden Wein gepflanzt. Nach einigen Jahren beschlossen die restlichen Mitglieder mit Stimmenmehrheit in einer Eigentümerversammlung die Entfernung des Grünzeugs und darüber hinaus auch jede zukünftige derartige Bepflanzung. Der überstimmte Pflanzenfreund klagte daraufhin vor Gericht.

Das OLG entschied, dass durch die Entfernung des Fassadengrüns die Ästhetik der Fassade nachhaltig verändert würde. Dadurch gehe dieser Eingriff über eine bloße Instandhaltung oder Instandsetzung hinaus und sei als eine bauliche Veränderung einzustufen. Dies bedarf aber eines einstimmigen Beschlusses und nicht einer einfachen Stimmenmehrheit. Da die Gemeinschaft die Begrünung jahrelang akzeptiert hatte, sei auch die Tatsache, dass diese ursprünglich ohne Genehmigung vorgenommen wurde, nicht mehr relevant (Az. I-3 Wx 298/04).

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