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Dämmstoff-Frage bei der Fenstermontage geklärt

(8.6.2006) Fensterbauer könnten bald wieder Rechtssicherheit haben: Zur Füllung von Anschlussfugen beim Fenstereinbau sollen sie wieder PU-Dosenschaum, Mineralfaserdämmstoff oder einen anderen Dämmstoff verwenden können. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18355 für Tischlerarbeiten sollen kurzfristig in diesem Punkt zu einer neutralen Formulierung zurückkehren. Die neuen ATV werden ab Herbst 2006 gelten.


Foto aus dem Beitrag "Mineralwolle statt PU-Schaum für Fensteranschlussfugen" vom 20.9.2005

Seit Januar 2005 sind Mineralfaserdämmstoffe beim Fenstereinbau die Regelleistung. Damals waren die ATV Tischlerarbeiten geändert worden. Die zuvor materialneutrale Formulierung "Dämmstoffe" wurde aufgehoben. Dies hatte bei vielen Verbänden Protest ausgelöst - siehe z.B. baulinks-Beitrag "Fachverbände betonen: 'Ausschäumen von Fensteranschlussfugen ist zulässig!" vom 5.12.2005). "Die Änderung hatte sehr verunsichert", erklärt Lutz Lawer, BHKH-Präsidiumsmitglied und Vorsitzender des Bundesfachbeirates Fenster und Fassade. "Entscheidend für die Wahl des Dämmstoffes sollte allein die spezifische Bausituation sein."

Fenstermontage, Ausschäumen der Fensteranschlussfuge mit PU-OrtschaumZusammen mit dem BHKH haben sich weitere Verbände für eine neutrale Formulierung in der Dämmstoff-Frage eingesetzt:

Künftig wird also die Wahl des Dämmstoffes dem ausführenden Betrieb in die Hand gegeben. Abweichungen von diesem Prinzip sind möglich. Die Wahl des Dämmstoffes darf den Bauablauf nicht beeinträchtigen. Wenn etwa die Witterung ein bestimmtes Material nicht zulässt, muss ein anderes, geeignetes verwendet werden. Zusätzliche Kosten dürfen dafür aber nicht in Rechnung gestellt werden. Und bei Verwendung von Ortschäumen müssen Verschmutzungen vermieden werden. Die Betriebe sind gehalten, mit Abklebungen zu arbeiten, die rückstandsfrei entfernt werden können.

innere Abdichtung wird Pflicht

Die innere Abdichtung des Fensters gehört künftig zu den Pflichten des ausführenden Betriebes. In den geltenden ATV fällt sie noch unter "Besondere Leistungen", sofern in der Ausschreibung nicht explizit erwähnt. Besondere Leistungen sind gesondert zu vergüten. Laut neuer ATV kann der Betrieb nur noch mit einer zusätzlichen Vergütung für die Ausführung der inneren Abdichtung rechnen, wenn er sie nachträglich, also nicht im Zuge der Montage, erbringen soll. "Das bedeutet: Wenn der Betrieb für die Ausführung zusätzlich zur Baustelle fahren muss, bekommt er das bezahlt", erklärt Lawer. "Wir waren nicht der Meinung, dass diese Leistung unserem Gewerk als Regelleistung zugeordnet werden soll. Aber leider haben wir im Hauptausschuss Hochbau kein Stimmrecht, sondern nur beratende Funktion." Der Hauptausschuss Hochbau des Deutschen Vergabe und Vertragsausschusses für Bauleistungen legt die ATV fest.

zur Erinnerung: Die ATV sind Bestandteil der VOB, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Diese ist Grundlage für alle Aufträge der öffentlichen Hand. Häufig wird sie auch bei Privataufträgen vereinbart.

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