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Urteile eröffnen neue - auch bauliche - Gestaltungschancen fürs steuerbevorteilte Arbeitszimmer

(12.8.2006) Zu Hause zu arbeiten ist für viele Berufstätige heutzutage unumgänglich. 2007 soll das allerdings endgültig zur Privatsache werden. Denn dann streicht die große Koalition den Steuervorteil fürs heimische Arbeitszimmer dramatisch zusammen. Laut neuem Gesetz wird ein Steuervorteil nur noch dann gewährt, wenn das Heimbüro "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung" ist. Die Berliner Gesetzesmacher - so die unverhohlene Absicht - wollen nur noch denjenigen einen Bonus beim Fiskus einräumen, die quasi ausschließlich zu Hause arbeiten. Deshalb werden auch die jährlich absetzbaren Werbungskosten von bis zu 1.250 Euro für all diejenigen gestrichen, die mehr als 50 Prozent zu Hause arbeiten oder die keinen eigenen Schreibtisch im Unternehmen haben. 300 Millionen Euro jährlich sollen auf Grund der Gesetzesänderungen mehr in die öffentlichen Kassen fließen.

Doch Berlin hat diese Rechnung ohne die Finanzgerichte gemacht. Diese definieren gerade zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sehr viel arbeitnehmerfreundlicher, und sie zeigen in ihren Entscheidungen noch andere Gestaltungsmöglichkeiten auf:

  • Ein wegweisendes Urteil sprach der Bundesfinanzhof (BFH) im Falle eines Versicherungsmathematikers, Aktenzeichen: VI R 21/03. Dieser arbeitete drei Tage pro Woche zu Hause, zwei Tage in der Firma. Während das Finanzamt den Steuervorteil für das Heimbüro einschränken wollte, sahen dies die obersten deutschen Steuerrichter komplett anders. Nach deren Auffassung gehe es auch um die Qualität der Arbeit. Und da sei der Heimarbeitsplatz das qualitative Zentrum der Tätigkeit. Bei den Arbeitstagen im Unternehmen würden keine höherwertigen Arbeiten erledigt.
    Bezogen auf die Situation des nächsten Jahres heißt das: Für solche Arbeitnehmer mit Telearbeitsplatz in den eigenen vier Wänden gibt es keine Beschränkungen beim Steuernsparen. Sie können alle Kosten absetzen. Und zwar schon frühzeitig. Denn im gleichen Urteil legte der BFH fest: Die Telearbeiter können die Kosten für die Einrichtung des Arbeitsplatzes schon dann absetzen, wenn sie mit der Heimarbeit selbst noch gar nicht begonnen haben.
     
  • In einem weiteren Urteil definierte der BFH, was überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer ist. Und nur für dieses gelten die Beschränkungen beim Steuervorteil, Aktenzeichen: VI R 39/04. Die Richter legten fest, dass etwa eine Dachgeschosswohnung, die keine innere Verbindung zu den Wohnräumen hat, als außerhäusliches Arbeitszimmer gilt. Folge: Alle Kosten sind steuerlich absetzbar. Hingegen ist eine Mansardenwohnung nicht begünstigt, wenn diese nur über die Wohnung zu erreichen ist. Es darf keine gemeinsame Wohneinheit mit den privaten Räumen bestehen. Ansonsten zahlt der Fiskus keinen Cent.
     
  • Zudem zeigen die BFH-Richter einen weiteren Ausweg aus der Arbeitszimmer-Falle auf, Aktenzeichen: VI R 82/04. Demnach kann ein Unternehmen im Haus des Beschäftigten einen Raum anmieten und für die Heimarbeit zur Verfügung stellen. Das Steuersparmodell besteht darin, dass der Beschäftigte alle Kosten (anteilige Miete, Abschreibung, Kreditzinsen usw.) in Zusammenhang mit dem Heimbüro absetzt und im Gegenzug die Miete als Einnahme verbucht. Unterm Strich spart das meist erheblich Abgaben. Das ist möglich, wenn die Anmietung in vorrangigem Interesse des Unternehmens liegt. Als Begründung akzeptiert wird beispielsweise, dass der Arbeitsplatz im Unternehmensgebäude zeitweise nicht zur Verfügung steht, die Arbeit des Beschäftigten währenddessen aber unverzichtbar ist.

siehe auch:

  • Bundesfinanzhof
  • ING-DiBa
  • Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.8.2006 wiedergibt.

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