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Kein Pardon bei der Absicherung von Löschwasseranlagen

(8.10.2006) Löschwasseranlagen dürfen in der Regel nicht mehr direkt an das Trinkwassernetz angebunden werden. Bestehende Anlagen sind nach TRVO ohne Ausnahmeregel umzurüsten. Es besteht kein Bestandsschutz!

Normenausschuß Wasserwesen NAW, Löschwasseranlage, Trinkwassernetz, TRVO, TVO, Trinkwasserhygiene, Brandschutz, Trinkwasserverordnung, mittelbare Trennstation, Nass-Trocken-Station

Unter Schirmherrschaft des DIN (Deutsches Institut für Normung) tagte das in Deutschland oberste Gremium für Trinkwasser: der "Normenausschuß Wasserwesen NAW 4.7". Dieser stellte nochmals unmissverständlich klar, dass aus trinkwasserhygienischer Sicht Löschwasseranlagen ausschließlich durch ...

  • Freien Auslauf (Trennstation mittelbar) oder
  • Nass-Trocken-Station

... abzusichern sind. Direktanschluss-Stationen, Systemtrenner oder Rohrunterbrecher sind auch in Sonderfällen nicht für die Absicherung von Löschwasseranlagen zulässig. Die für derartige Sicherheitsarmaturen vergebenen DVGW-Prüfzeichen, soweit nicht bereits abgelaufen, beziehen sich nicht auf die Absicherung von Löschwasseranlagen.

Als anerkannte Regeln der Technik wird für trinkwasserhygienische Absicherung von Löschwasseranlagen ausschließlich die DIN 1988-6 benannt.

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