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EnEV: Neue Verpflichtungen für Hausbesitzer ab 31.12.2006

(10.12.2006) Mit dem Stichtag 31. Dezember 2006 müss(t)en die Nachrüstverpflichtungen der Energieeinsparverordnung für Gebäude umgesetzt werden. Diese reichen von der Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen in nicht beheizten Räumen über die Dämmung der obersten Geschossdecke bis hin zum Austausch alter Heizungsanlagen.

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Bild aus dem Beitrag "Thermografie erleichtert Sanierungsplanung" vom 21.6.2006

Wer muss was machen? In welcher Stärke muss gedämmt werden? Was ist bei der Dämmung zu beachten? Welche Möglichkeiten ergeben sich durch einen Heizungsaustausch? Gibt es eine Förderung?

Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind in der Regel nicht betroffen

Die Nachrüstverpflichtung der EnEV gilt grundsätzlich für alle Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten. Das sind Büro- und Verwaltungsgebäude ("Nicht-Wohngebäude") ebenso, wie Mehrfamilienhäuser. Ein- oder Zweifamilienhäuser sind daher in der Regel nicht betroffen. Bedingung ist aber, dass der Eigentümer mindestens eine Wohnung selbst bewohnt. Ist dies nicht der Fall, muss die Nachrüstverpflichtung umgesetzt werden. Ebenso sind alle Ein- und Zweifamilienhausbesitzer betroffen, die ihr Eigentum nach dem 1. Februar 2002 erworben haben; unabhängig von der Frage, ob der Eigentümer darin wohnt oder nicht.

1.) Heizungs- und Warmwasserleitungen

Heizungs- und Warmwasserleitungen müssen, wenn sie sich "in nicht beheizten Räumen befinden und zugänglich sind", gedämmt werden. Was kompliziert klingt, ist einfach gemeint. In den meisten Fällen sind es die Heizungsrohre, die an Wänden und Decken ungedämmt verlegt sind und so zur Energieverschwendung beitragen. Diese müssen ab Januar nun gedämmt sein. Dies gilt auch für Armaturen, die in ungeheizten Räumen angebracht sind.

Als Faustformel gilt: Dämmstärke gleich Rohr-Innendurchmesser. In der EnEV ist diese Vorgabe genau definiert: Bei Leitungen mit einem Innendurchmesser bis zu 22 mm, ist eine Mindestdicke der Dämmschicht von mindestens 20 mm (Innendurchmesser bis 35 mm, Mindestdicke 30 mm) vorgeschrieben. Diese Arbeiten können ohne Schwierigkeit auch in Eigenleistung erbracht werden. Für Fachleute: Die Dämmstärke ist abhängig von der Wärmeleitfähigkeit eines Dämmmaterials. Je kleiner der so genannte Lambda-Wert, desto besser die Dämmwirkung. Das heißt, ein besserer, also kleinerer Lambda-Wert bedeutet eine geringere Dämmstärke bei gleicher Dämmwirkung. Die oben beschriebene Dämmstärke bezieht sich auf eine übliche Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) (WLG035).

2.) Oberste Geschossdecken

Das Dach ("Oberste Geschossdecke") ist dann zu dämmen, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient, der so genannte U-Wert, mehr als 0,3 W/m²K beträgt und die Decke zugänglich ist. Mit einer Faustformel kann man selbst ermitteln, ob man der neuen Anforderung gerecht wird: Liegt eine 12 cm dicke Wärmedämmung auf ungedämmten Boden (z. Bsp. Rohbetondecke oder Kehlbalkenlage), wird in der Regel der vorgeschriebene Wert erreicht. Ist die Dämmung geringer, muss nachgerüstet werden.

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Bild aus dem Beitrag "im Sinne der EnEV: neue Rigidur Dachbodenelementen von Rigips" vom 18.11.2005

Ausnahme: Ein Dachgeschoß, in dem man stehen kann und das daher für einen späteren Ausbau zum Wohnraum geeignet ist. Ein solcher Raum ist von der EnEV ausgenommen, um dem Besitzer eines solchen Daches vor möglichen Doppelkosten - für den Fall des späteren Ausbaus - zu schützen.

Tipp: Wird der Spitzboden als Stauraum genutzt, sollte die Dämmung mit druckstabilem Material ausgeführt werden. Auch diese Dämmung kann in Eigenleistung verlegt werden. Dabei ist aber darauf zu achten, dass es nicht zu einem Luftaustausch zwischen den warmen Wohnräumen und dem kühlen Dachboden kommt. Denn: Warme Luft kann mehr Feuchtigkeit aufnehmen als kalte. Fände dieser Luftaustausch statt, könnte es zu Kondensation also zu Feuchte- bzw. Schimmelschäden im Dachgeschoss kommen. Damit dieser Luftaustausch verhindert wird, sollte bei einer "offene" Holzdecke eine Luftdichtebahn verlegt und an den Anschlüssen sorgfältig verklebt werden. Ist die oberste Geschossdecke aus Beton sind luftdichtende Maßnahmen nicht erforderlich.

3.) Heizkessel

Heizkessel müssen bis zum 31. Dezember 2006 dann ausgetauscht werden, wenn sie vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden. Auch hier macht die EnEV eine Spezifizierung: Ein Austausch muss ausschließlich dann vorgenommen werden, wenn es sich um Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe handelt (also insbesondere um marktübliche Heizöl- und Gaskessel) und die Nennwärmeleistung zwischen 4 kW und 400 kW liegt. Niedertemperatur- oder Brennwertkessel müssen nicht außer Betrieb genommen werden. Heizkessel, deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert wurden, müssen erst Ende 2008 ausgetauscht werden.

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