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Beschränkter Rechtsschutz im Vergaberecht ist verfassungsgemäß ... aber unbefriedigend

(18.3.2007) In einer seit Jahren diskutierten Frage des öffentlichen Vergaberechts hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer noch wenig beachteten Entscheidung Klarheit geschaffen (1 BvR 1160/03). Danach kann ein nicht berücksichtigter Bieter gegen die Ausschlussentscheidung der Vergabestelle nur dann direkt vor den Vergabekammern vorgehen, wenn das Auftragsvolumen einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Unterhalb dieses Wertes - er liegt zur Zeit bei Bauaufträgen bei einem Vergabevolumen von 5 Millionen Euro - bleibt nur eine Klage auf Schadensersatz.

Rechtsanwältin Carolin Seidler von FPS Fritze Paul Seelig geht allerdings davon aus, dass solche Schadensersatzklagen so gut wie keine Aussicht auf Erfolg haben, da der Bieter selbst für etwaige Vergabeverstöße beweispflichtig ist. Ein solcher Beweis sei in der Regel schwer zu erbringen.

In der jüngeren Vergangenheit hatten sich diverse Verwaltungsgerichte für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte für zuständig erklärt. „Nach dem Urteil des BVerfG werden diese jedoch wohl zurückhaltender agieren müssen", erwartet Vergaberechtsspezialistin Seidler. Das BVerfG weise eindeutig darauf hin, es sei nicht zu beanstanden, dass die Rechtsschutzordnung keine besonderen Vorkehrungen für die Durchsetzung des Primärrechtsschutzes unterhalb der Schwellenwerte geschaffen habe. Es bestätige damit die wohl auch politisch vorherrschende Einschätzung, dass dem zügigen und wirtschaftlichen Beschaffungsvorgang ein höherer Stellenwert einzuräumen sei als dem Primärrechtsschutz des Bieters.

„Diese unbefriedigende Rechtsschutzsituation kann nur vom Gesetzgeber gelöst werden“, betont Seidler. „Ob hier jedoch etwas passiert, bleibt offen. Denn der Hinweis der Karlsruher Richter, dass die durch mehr Rechtsschutz steigenden Kosten des Vergabeverfahrens bei gesetzgeberischen Überlegungen als wirtschaftlicher Aspekt berücksichtigt werden müssten, kann nur als Warnung an den Gesetzgeber verstanden werden.“

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