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Beschränkter Rechtsschutz im Vergaberecht ist unbefriedigend aber verfassungsgemäß

(18.3.2007) Klarheit in einer seit Jahren diskutierten Frage des öffentlichen Vergaberechts hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer bisher kaum beachteten Entscheidung geschaffen (1 BvR 1160/03). Danach kann ein nicht berücksichtigter Bieter gegen die Ausschlussentscheidung der Vergabestelle nur dann direkt vor den Vergabekammern, die für den primären Vergaberechtsschutz zuständig sind, vorgehen, wenn das Auftragsvolumen einen bestimmten Schwellenwert erreicht hat. Unterhalb dieses Wertes - er liegt bei Bauaufträgen z.B. bei einem Vergabevolumen von fünf Millionen Euro - bleibt ihm nur eine Klage auf Schadensersatz.

"Solche Schadensersatzklagen haben jedoch so gut wie nie Aussicht auf Erfolg, da der Bieter selbst für etwaige Vergabeverstöße beweispflichtig ist", erläutert Rechtsanwältin Carolin Seidler von FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt. "Ein solcher Beweis ist in der Regel schwer zu erbringen." Sie verweist etwa auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg, mit der eine Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen vergaberechtliche Bestimmungen zurückgewiesen wurde (Urteil vom 10.01.2007, 4 U 81/06).

In der jüngeren Vergangenheit hatten sich wegen der Rechtsunsicherheit viele Verwaltungsgerichte für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte für zuständig erklärt. "Nach dem Urteil des BVerfG werden die Verwaltungsgerichte dahingehend jedoch zurückhaltender agieren müssen", attestiert Vergaberechtsspezialistin Seidler. Das BVerfG weise eindeutig darauf hin, es sei nicht zu beanstanden, dass die Rechtsschutzordnung keine besonderen Vorkehrungen für die Durchsetzung des Primärrechtsschutzes unterhalb der Schwellenwerte geschaffen habe. Es bestätige damit die wohl auch politisch vorherrschende Einschätzung, dass dem zügigen und wirtschaftlichen Beschaffungsvorgang ein höherer Stellenwert einzuräumen sei als dem Primärrechtsschutz des Bieters.

"Diese unbefriedigende Rechtsschutzsituation kann nur vom Gesetzgeber gelöst werden", betont Seidler. "Ob hier jedoch etwas passiert, bleibt offen. Denn der Hinweis der Karlsruher Richter, dass die durch mehr Rechtsschutz steigenden Kosten des Vergabeverfahrens bei gesetzgeberischen Überlegungen als wirtschaftlicher Aspekt berücksichtigt werden müssten, kann nur als Warnung an den Gesetzgeber verstanden werden."

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