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Dachrinne defekt: Glatteisunfall durch gefrierendes Tropfwasser

(27.3.2007) Ist einem Hauseigentümer bekannt, dass infolge eines Defektes seiner Dachrinne Wasser auf den Gehweg tropft, so ist er dazu verpflichtet, den Bürgersteig bei Frost auf Eisbildung zu kontrollieren. Das hat das Landgericht München entschieden.


Bild aus dem Beitrag "Eine ordentliche Dachentwässerung aus Zink wird verlötet" vom 5.10.2006

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war eine über 80-jährige Frau auf dem Gehweg vor einem Haus gestürzt, weil sie auf einer schlecht erkennbaren Eisfläche ausrutschte. Diese war dadurch entstanden, dass aus einer defekten Dachrinne Wasser auf den Bürgersteig tropfte und dort gefror. Bis auf diese Stelle war der Gehweg geräumt, eisfrei und gefahrlos zu begehen. Die alte Dame zog sich bei dem Sturz einen komplizierten Bruch des linken Sprunggelenkes zu. Später verklagte sie den Hauseigentümer auf Schmerzensgeld und bekam Recht (LG München II; Az.: 8 S 3428/05).

Durch den Defekt der Dachrinne und das gefrierende Tropfwasser sei eine besondere Gefahrensituation herbeigeführt worden, so die Richter. Diese hätte dem Hauseigentümer Anlass zu besonderen Sicherungsmaßnahmen geben müssen. Obwohl ihm das Problem bekannt gewesen sei, habe er es versäumt, etwas dagegen zu unternehmen. Er hätte entweder die Dachrinne reparieren oder der Eisbildung auf dem Gehweg durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken müssen. Für seine Pflichtverletzung müsse der Hauseigentümer in vollem Umfang haften, so das Gericht. Die alte Dame müsse sich auch keine Mitschuld an dem Unfall anrechnen lassen, da die Eisfläche nach Zeugenaussagen nicht oder nur sehr schwer erkennbar gewesen sei (Bild rechts aus dem Beitrag "Mit PVC-Dachrinnen Geld sparen!" vom 17.7.2006).

Doch selbst, wenn ein verunglückter Passant eine Gefahrenstelle gekannt hat, ist der Räum- und Streupflichtige nicht automatisch von der Haftung frei. Das zeigt ein Beschluss des OLG Hamm (6 W 62/06). In dem zugrunde liegenden Fall war ein Hauseigentümer über Tage hinweg seinen Winterpflichten nicht nachgekommen. Eine Passantin betrat den Bürgersteig, obwohl ihr die glatte Stelle bekannt war und sie auf die andere Straßenseite hätte ausweichen können. Prompt kam sie zu Fall. Das Gericht entschied, dass der Hauseigentümer für den Unfall haften müsse. Er habe sich über mehrere Tage hinweg hartnäckig seinen Winterpflichten entzogen. Es könne nicht angehen, dass ein Anlieger dadurch, dass er nur lange genug seine Sicherungspflicht vernachlässige, die Gesamtverantwortung auf den Geschädigten verlagern könne, bloß weil diesem dann ja die Gefahr hinreichend bekannt sein musste. Die Verletzte müsse sich aber ein 50-prozentiges Mitverschulden anrechnen lassen.

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