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Kein genereller Direktanspruch gegen Berufshaftpflichtversicherer

(10.7.2007) Der Deutsche Bundestag hat am 5. Juli 2007 das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts in der Ausschussfassung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion des Bündnisses 90/Die Grünen gegen die Stimmen der FDP-Fraktion bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE angenommen. Das Gesetz wird voraussichtlich am 1.1.2008 in Kraft treten.

In Abänderung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs wird der Direktanspruch in den Pflichtversicherungen auf Fälle der Insolvenz bzw. der Unauffindbarkeit des Versicherten begrenzt, folglich kein genereller Direktanspruch eingeführt.

Bei einer Pflichtversicherung - so auch bei der Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure/Architekten - wird der Geschädigte künftig den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn

  • über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet,
  • ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, oder
  • wenn der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.

So wird dem Geschädigten in diesen für ihn besonders ungünstigen Fällen erleichtert, seine Ersatzansprüche zu realisieren.

Es scheint damit sichergestellt, dass Ingenieure und Architekten für ihre Berufshaftpflichtversicherung keine Verschlechterungen befürchten müssen. Insgesamt stärkt der Gesetzentwurf nach Ansicht z.B. der UNITA Dienstleistungsgruppe den Verbraucherschutzgedanken im Versicherungsvertragsrecht und berücksichtigt die rechtspolitischen Entwicklungen der vergangenen Jahre.

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