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Vergütung von Planungsänderungen: Waren die Planungsleistungen bereits abgeschlossen?

(29.7.2007) Planungsänderungen sind vergütungspflichtig, wenn zum Zeitpunkt der Planungsänderung die Planungsleistung abgeschlossen war. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf macht Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.

Während eines Bauvorhabens kann es immer wieder vorkommen, dass Um- und Ergänzungsplanungen vorgenommen werden. Die Vergütung von Planungsänderungen führt allerdings vielfach zu Streit.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dazu folgendes klargestellt: Entscheidender Zeitpunkt ist, ob die Planungen, die erneut verlangt werden, bereits abgeschlossen waren oder nicht. Waren sie abgeschlossen, muss neu geplant werden. Muss neu geplant werden, ist die Neuplanung, soweit die Leistung durch ein Leistungsbild der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfasst ist, nach HOAI abzurechnen.

„Entscheidend ist dabei ebenfalls, dass tatsächlich auch eine Umplanung vorliegt und nicht nur eine Nachbesserung der eigenen unvollständigen Planung vorgenommen wird“, betont Frau Tiemann. Der Planer muss bei diesen zusätzlichen Leistungen möglichst exakt beschreiben, welche Leistungen er neu erbringen musste (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2006, Az. I-5 U 100/02).

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