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Sind übersparte Bausparverträge jederzeit kündbar?

  • Schlichtungsstelle entscheidet gegen Bausparkunden

(20.1.2008) Die Schlichtungsstelle des Verbandes der Privaten Bausparkassen (VDPB) hat entschieden: übersparte Bausparverträge der BHW Bausparkasse dürfen gegen den Willen der Bausparer durch die BHW gekündigt werden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rät betroffene Bausparer daher zu prüfen, ob bei Vertragsschluss eine unbestimmte Rückzahlung vereinbart worden war - denn nur dann ist der Schiedsspruch anwendbar.

Zur Erinnerung: Der Bausparvertrag ist während der Sparphase ein Darlehensvertrag des Kunden mit der Bausparkasse - da argumentiert die Schlichtungsstelle zum Kündigungsrecht der Bausparkasse grundsätzlich schlüssig. „Übersteigt das Guthaben die Bausparsumme und aus dem Kleingedruckten geht hervor, die Rückzahlung sei unbestimmt, können beide Vertragspartner mit Frist von drei Monaten kündigen“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden Württemberg. Die einzige Chance, am Vertrag festzuhalten, sieht Nauhauser bei Verträgen, in denen die Rückzahlung anders geregelt ist.

Sollte beim Abschluss des Vertrages der Anschein erweckt worden sein, die Vertragsdauer könne vom Kunden bestimmt werden, müssten Bausparkunden das im Streitfall nachweisen - das ist jedoch schwer.

Von unerwünschten Kündigungen betroffene Bausparer können ihren Vertrag bei der Verbraucherzentrale prüfen lassen. Kunden, die weitere Streitigkeiten vermeiden wollen, sollten sich das Guthaben auszahlen lassen und es bei einer Direktbank anlegen. „Zurzeit sind Zinssätze von bis zu fünf Prozent für einjährige Anlagen möglich, sodass überhaupt kein Schaden entsteht“, resümiert Nauhauser.

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