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Leistungsgerechte Abrechnung von EnEV-Leistungen (incl. Mustervertrag)

  • "Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten" mit Strategie-Empfehlungen fürs Tagesgeschäft

(4.5.2008) Wie rechnet man Leistungen im Rahmen der Energie-Einsparverordnung (EnEV) ab? Diese Frage beschäftigt derzeit viele Planungsbüros. Antworten liefert der "Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten" in seiner aktuellen Mai-Ausgabe. Er empfiehlt eine Drei-Schritt-Strategie.

1. Welcher Planungsbeteiligte soll Leistungen erbringen
Zunächst ist zu klären, welcher Planungsbeteiligte diese Leistungen erbringen soll.

2. Honorar- und Leistungsvereinbarung
Im zweiten Schritt ist eine Leistungs- und Honorarvereinbarung notwendig. Diese richtet sich danach, ob es sich um einen Neubau oder eine Maßnahme im Bestand handelt.

Maßnahmen im Neubau: Die EnEV verlangt für Neubauten ein Nachweisverfahren, bei dem gegenüber der alten Wärmeschutzverordnung deutlich mehr Planungsleistungen notwendig sind. Der "Wirtschaftsdienst " weist deshalb darauf hin, dass Planungsleistungen im Neubau nicht auf Grundlage von § 78 HOAI abgerechnet werden können. Das Honorar für diese Leistung ist vielmehr frei vereinbar. In Frage kommen ...

  • entweder ein Zeithonorar auf Grundlage einer Zeiteinschätzung in Verbindung mit der Vereinbarung eines angemessenen Stundensatzes
  • oder eine Pauschale.

Maßnahme im Bestand: Beim Bauen im Bestand regeln sich die Anforderungen nach Abschnitt 3 und Anhang 3 der EnEV. Danach kommt es oberhalb des Bestandschutzes (unter anderem 20 Prozent Bauteilfläche) ähnlich der alten Wärmeschutzverordnung auf Transmissionswärmeverluste an (Wärmedurchgangskoeffizient in W/m²K). Das sich die Berechnungsmethode hier nicht grundlegend geändert hat, können Wärmeschutznachweise beim Bauen im Bestand in bestimmten Fällen hilfsweise noch heute nach der HOAI abgerechnet werden, so der "Wirtschaftsdienst". Wird der Wärmeschutznachweis wie bei Neubauten aber nach EnEV mittels Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs QP errechnet, ist die HOAI nicht mehr anwendbar. Die Maßnahme ist dann als Zeithonorar oder Pauschale abzurechnen. Das gilt auch für die Erstellung eines Energieausweises, die in einem solchen Kontext mit beauftragt werden kann.

3. Abschluss eines Vertrags (Mustervertrag zum Download in der Mai-Ausgabe)
Als dritter und letzter Schritt steht dann der Abschluss des Vertrags an. Ein Muster für einen - individuell anzupassenden - Vertrag finden Leser des "Wirtschaftsdienst" in der aktuellen Ausgabe Mai.

Kostenlose Ausgabe mit Mustervertrag anfordern: Um alle Honorarchancen bei der EnEV optimal nutzen zu können, macht der "Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten" Planern am Bau ein exklusives Angebot: Interessenten können beim Verlag online jetzt ein kostenloses Probeexemplar des "Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten" mit allen Details zur Honorarabrechnung von EnEV-Leistungen (inklusive Musterberatungsschreiben an Auftraggeber und Mustervertrag) anfordern. Diese Möglichkeit gibt es unter iww.de/informationsdienste/architektenundingenieure/WIA/

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