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Hühnerunterstand ist kein Gebäude im Sinne des EEG

(5.11.2008) Besitzer einer Solaranlage können nur dann eine höhere Vergütung für das Einspeisen von Solarstrom verlangen, wenn die Kollektoren kein wesentlicher Bestandteil eines Gebäude sind - das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VIII ZR 313/07).

Der Fall: Der Betreiber eines Solarparks hatte seine Solarstromanlagen auf Unterständen angebracht, in denen Hühner in Freilandhaltung Schutz suchen können. Der Solarpark gab an, die Anlagen seien "ausschließlich auf Gebäuden angebracht", und forderte deshalb eine Vergütung von 57,4 Cent pro eingespeister Kilowattstunde nach §11 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG). E.on vertrat dagegen die Ansicht, dass die Hütten lediglich Tragwerke für die Kollektoren seien. Der Stromkonzern zahlte deshalb nur eine Vergütung in Höhe von 45,7 Cent, die für Strom aus frei stehenden Anlagen vorgesehen ist.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof folgte der Auffassung von E.on. Der Bundesgerichtshof entschied, dass Solaranlagen, die eine eigenständige, von einem Gebäude unabhängige Tragekonstruktion aufweisen und bei denen "Gebäude" quasi erst durch die Solarmodule entstehen, nicht unter §11 Abs. 2 EEG fallen und somit die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung nicht erfüllen.

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