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Ermäßigte Mehrwertsteuer auf Arbeiten an Trinkwasseranschlüssen

(23.3.2009) Jeder Eigentümer, der in der jüngeren Vergangenheit Arbeiten an seinem Trinkwasseranschluss vornehmen ließ, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Rückerstattung von zu viel gezahlter Mehrwertsteuer. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. "Die örtlichen Wasserversorger sollten ihren Kunden schnell und unbürokratisch dieses Geld zurückzahlen", forderte Andreas Stücke, Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland. Vorbildlich sei dabei das Vorgehen der Berliner Wasserbetriebe. Deren betroffene Kunden würden schriftlich auf die Rückzahlungsmöglichkeit hingewiesen. "Wasserversorger, die dieses Problem nicht offensiv angehen, geraten schnell in den Verdacht, die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer in die eigenen Kassen zu lenken. Dieser Eindruck sollte gar nicht erst aufkommen", sagte Stücke.

Hintergrund: Das Bundesfinanzministerium verfügte im Jahr 2000, dass Arbeiten an einem Trinkwasseranschluss grundsätzlich mit dem vollen Mehrwertsteuersatz zu belegen sind. Diese Verordnung hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2008 (Az. V R 61/03) aufgehoben. Danach dürfen Arbeiten an Trinkwasseranschlüssen nur ermäßigt (7 Prozent) besteuert werden. Eigentümer, die seit August 2000 derartige Arbeiten durchführen ließen und dafür den vollen Mehrwertsteuersatz gezahlt haben, sollten sich umgehend an ihren Wasserversorgungsbetrieb wenden und die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern. Die Rückerstattung betrifft alle Leistungen im Zusammenhang mit Trinkwasser-Hausanschlüssen, das sind Neuanschlüsse, Veränderungen, Reparaturen und Auswechselungen.

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