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Bundestag verabschiedet Novelle der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung

<!---->(5.7.2009) Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 2009 in zweiter Lesung die Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) verabschiedet. Für Einzelraumfeuerungen mit feste Brennstoffen - wie z.B. Kaminöfen - werden demnach künftig strengere Emissionsgrenzwerte gelten. Darüber hinaus werden Mindestwirkungsgrade verlangt. Nach einhelliger Meinung könnte sich aufgrund der BImSchV-Novelle der heutige Ausstoß von 24.000 Tonnen jährlich bis zum Jahr 2025 halbieren. Erreicht werden soll dieses Ziel ...

  • mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen sowie
  • durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen.

Mit der nun verabschiedeten Novelle werden die Vorgaben für Öfen und Heizgeräte, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, zum ersten Mal seit mehr als 20 Jahren an die technischen Entwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst.

Lange Übergangsfristen sollen für Investitionssicherheit sorgen

Die Einführung der neuen Vorgaben erfolgt ab Inkrafttreten der Verordnung in zwei Stufen. Die Einhaltung der neuen Anforderungen wird in einer Typprüfung in dafür vorgesehenen Prüfstellen überprüft. Kontrollmessungen beim Betreiber der Feuerstätte sind dagegen nicht vorgesehen.

Für die Einhaltung der Anforderungen bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen sind vergleichsweise lange Übergangsfristen vorgesehen, die schrittweise ab 2014 gelten sollen. Einzelraumfeuerungen, welche die für sie jeweils vorgeschriebenen Anforderungen nicht erfüllen, müssen mit einer geeigneten Emissionsminderungs-Maßnahme, z.B. einem Filter, ausgerüstet werden - oder sind auszutauschen. Ausgenommen von einer Austausch- bzw. Nachrüstungspflicht sind ...

  • Grundöfen,
  • Kochherde,
  • Backöfen,
  • Badeöfen und
  • offene Kamine sowie
  • Öfen, die vor 1950 errichtet wurden.

Außerdem ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage möglich, wenn entsprechende Herstellerbescheinigung vorliegt oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte für Staub von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ nachgewiesen werden kann.

Generell befreit von der Einhaltung von Grenzwerten sind ferner Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt. Somit sind die umwelt- und gesundheitspolitischen Ziele auf eine sozialverträgliche Weise erreicht worden.

Betroffen von einer Nachrüstung oder einem möglichen Austausch sind somit ältere Geräte, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und lediglich als Zusatzheizung dienen. Maßgeblich ist hierbei das Herstellungsjahr. Für Öfen, die 1974 oder noch früher hergestellt worden sind, gilt der 31.12.2014 als Stichtag. Diese Modelle sind dann mindestens 40 Jahre alt. Es folgen in drei weiteren Schritten:

  • Bis zum Jahresende 2017 die Prüfreihen von 1975 bis 1984,
  • zum Ende des Jahres 2020 die Jahre 1985 bis 1994 und
  • zu Ende 2024 alle Geräte ab 1995 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.

Abschließend steht jetzt noch die Entscheidung des Bundesrates aus.

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